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Arbeitsrecht – Arbeitszeiten im Pflegebereich I

By 1. Juli 2015November 20th, 2015Ratgeber Arbeitsrecht

Ich arbeite im Pflegebereich. Wie sind die Arbeitszeiten geregelt, auch für Sonn,- Feiertage und Nachtdienste?

Die Arbeitszeiten richten sich nach dem Arbeitsvertrag. Ist im Arbeitsvertrag die Lage der Arbeitszeit nicht geregelt, kann der Arbeitsgeber nach betrieblichen Erfordernissen festsetzen, an welchen Tagen und für wie lange der Arbeitnehmer arbeiten muss. Dieses Weisungsrecht unterliegt gesetzlichen und tarifrechtlichen Beschränkungen. So darf gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten, wobei Pausen nicht mitzählen. Sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer an Sonn-und Feiertagen ein Beschäftigungsverbot, u.a. im Pflegebereich werden von diesem Beschäftigungsverbot Ausnahmen zugelassen. Werden Arbeitnehmer an Sonn-und Feiertagen beschäftigt, müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Diesen Arbeitnehmern ist zudem ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Die Sonn- oder Feiertagsruhe oder der Ersatzruhetag ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Nach § 5 des ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Im Pflegebereich kann diese bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Fortsetzung folgt!

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne