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Arbeitsrecht – Hitzefrei am Arbeitsplatz

By 1. Juli 2015November 20th, 2015Ratgeber Arbeitsrecht

Die seit dem Juni 2010 aktuelle Verordnung für Technische Regeln für Arbeitsstätte und Raumtemperatur (ASR) hat für den Arbeitnehmer, zumindest aus temperatürlicher Sicht Gewissheit geschaffen. Allgemein gilt die ASR für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-,Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden. Anders als in allen bisherigen Verordnungen werden konkret einzuhaltende Temperaturen in Form einer Staffelung festgelegt. Die Staffelung orientiert sich an der Körperhaltung des Arbeitnehmers und an der Schwere seiner Arbeit. So sieht die ASR z.B. vor: Eine Lufttemperatur von mindestens 20 Grad Celsius ist bei einer leichten sitzenden Temperatur einzuhalten. Führt der Arbeitnehmer hingegen überwiegend eine schwere Tätigkeit im Gehen bzw. Stehen aus, so muss die Lufttemperatur mindestens 12 Grad Celsius betragen.

Desweiteren regelt die ASR , dass die Lufttemperatur in den genannten Räumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten darf. Bei Außentemperaturen über 26 Grad Celsius muss der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen treffen, sobald die Lufttemperatur in den Räumen ebenfalls 26 Grad Celsius überschreitet. Hierzu zählen beispielhaft folgende Maßnahmen: effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten), effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung), Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben), Lüftung in den frühen Morgenstunden, Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung, Lockerung der Bekleidungsregelungen und Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser).

Bei Überschreitung der Raumtemperatur von 30 Grad Celsius ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch vorgenannte Maßnahmen die Beanspruchung seiner Beschäftigten erfolgreich zu reduzieren. Wird die Lufttemperatur im Raum von 35 Grad Celsius überschritten, ist der Raum als Arbeitsraum bis zum Erreichen einer erträglichen Lufttemperatur nicht geeignet.

 Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne