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Arbeitsrecht – Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen finanziellen Engpasses

By 1. Juli 2015November 20th, 2015Ratgeber Arbeitsrecht

Ich bin im letzten Jahr meiner Ausbildung. Mitte Mai will ich meine Gesellenprüfung ablegen. Da mein Ausbildungsbetrieb aufgrund der schlechten Auftragslage zeitweise Löhne und die Ausbildungsvergütung nicht zahlen kann, baut der Betrieb Stellen ab. Auch mir soll gekündigt werden. Ich habe gehört, dass eine Kündigung kurz vor Abschluss nicht zulässig ist. Ist das richtig?

Es ist insoweit richtig, als dass der Ausbildungsbetrieb einem Lehrling, der kurz vor der Gesellenprüfung steht, nur unter ganz engen Voraussetzungen kündigen kann. Dabei gilt, desto weiter die Ausbildung fortgeschritten ist, desto schwieriger wird es einem Lehrling zu kündigen. Befindet sich der Auszubildende kurz vor der Abschlussprüfung ist eine Kündigung nahezu unmöglich. Eine Kündigung aufgrund eines finanziellen Engpasses kommt nur dann in Betracht, wenn der Betrieb alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat und dennoch nicht den Ausbildungsplatz erhalten kann. Neben der Beschaffung des erforderlichen Kapitals, ist der Betrieb verpflichtet, weitere Voraussetzungen für den Erhalt des Ausbildungsplatzes zu schaffen. So muss der Betrieb den Auszubildenden, wenn möglich, einen anderen Ausbildungsplatz innerhalb des bestehenden Unternehmens zuweisen. Auch wird dem Ausbildungsbetrieb zugemutet an anderer Stelle Einsparungen vorzunehmen. Erst wenn diese Möglichkeiten nicht greifen, kann eine fristlose Kündigung in Betracht gezogen werden.

Hiergegen sollte sich der Auszubildende aber in jedem Fall wehren. Als Erstes muss er ein Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss der jeweiligen für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Kammer beantragen. Hierbei sollte der Auszubildende den Antrag innerhalb einer drei Wochenfrist stellen. Verläuft das Schlichtungsverfahren ohne Ergebnis muss der Auszubildende innerhalb von zwei Wochen Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben. Innerhalb dieser Klage wird dann zu prüfen sein, ob das Ausbildungsverhältnis rechtmäßig beendet wurde oder weiterhin fortbesteht.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne