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Arbeitsrecht – Zugang der Kündigung

By 1. Juli 2015November 20th, 2015Ratgeber Arbeitsrecht

Wenn die Ehefrau nicht weiß, was der Ehemann tut, ändert dies nichts am fristgerechten Zugang der Kündigung an die Ehefrau durch ihren Arbeitgeber. So könnte man stark verkürzt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 09.06.2011 mit dem Aktenzeichen: 6 AZR 687/09 wiedergeben. Die Richter des BAG mussten darüber entscheiden, ob eine Kündigung einer Ehefrau fristgerecht zugegangen war, obwohl das Kündigungsschreiben ihr Ehemann entgegennahm und es seiner Frau ,,verspätet“ übergab. Der Ehefrau und späteren Klägerin wurde fristgerecht zum Ablauf des Monats Februar gekündigt. Das Kündigungsschreiben ließ die Arbeitgeberin und spätere Beklagte am letzten Tag des Monats Januar durch einen Boten dem Ehemann der Klägerin überbringen. Der Bote lieferte die Kündigung am gleichen Tag am Arbeitsplatz des Ehemanns in einem Baumarkt ab. Der Ehemann der Klägerin übergab das Kündigungsschreiben erst einen Tag später, also Anfang Februar an seine Ehefrau. Nach Ansicht der Klägerin war ihr daher erst für Ende März und nicht bereits für Ende Februar gekündigt.
Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht, das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied sich dagegen. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts schlossen sich den Richtern des LAG an. Nach ihrer Ansicht war es kein Problem, dass der Ehemann zuerst die Kündigung erhalten hatte.  Jede Person könne als Empfangsbote eine Kündigung für einen Arbeitnehmer rechtswirksam entgegennehmen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebe und aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheine, das Schreiben an diesen weiterzuleiten, so die Richter. Die Kündigung gehe dem Arbeitnehmer jedoch erst dann zu, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen sei. Mit der Weiterleitung des Schreibens wäre unter normalen Umständen noch am gleichen Tage zu rechnen gewesen, stellten die Richter fest. Dass der Ehemann, die Kündigung nicht in der ehelichen Wohnung erhalten habe, spiele keine Rolle. Damit war die Kündigung bereits Ende Februar wirksam, so die Richter.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne