Wer mit einer langjährigen Tradition als Qualitätsmerkmal im Geschäftsverkehr wirbt, muss diese auch tatsächlich besitzen. Die grundsätzlich zulässige Werbung mit einem solchen langjährigen Bestand des Unternehmens ist jedoch dann gemäß § 5 Satz 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig, wenn das Unternehmen erst seit kurzem besteht.
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Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael