Skip to main content

Verkehrsrecht – Strafsachen – Soforthilfe

By 15. Juli 2015November 20th, 2015Soforthilfe, Soforthilfe - Verkehrsrecht

Strafsachen

I. Anhörung

Bitte reagieren Sie auch auf Anhörungen im Strafverfahren nur nach Rücksprache mit einem Anwalt.

Davon zu unterscheiden sind Zeugenbefragungen. Hier müssen Sie mitwirken, wenn Sie denn überhaupt etwas zur Sache aussagen können bzw. Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht (verwandt oder verschwägert mit dem Betroffenen) zusteht. Sollten Sie wissen, dass Sie der Täter waren, brauchen Sie selbstverständlich auch NICHT auf einen solchen Zeugenfrageboden reagieren.

II. Ladung

Auf (Ein-)Ladungen der Polizei reagieren Sie bitte auch erst nach Rücksprache mit einem Anwalt. Sie machen damit bis zu einer Rücksprache mit einem Anwalt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

III. Strafbefehl

Haben Sie einen Strafbefehl zugestellt bekommen, haben Sie 2 Wochen Zeit, hiergegen Einspruch einzulegen. Versuchen Sie in dieser Zeit einen Anwalt zu kontaktieren. Sollten Sie diesen nicht rechtzeitig erreichen, muss der von Ihnen gefertigte schriftliche Einspruch innerhalb der 2 Wochen bei dem Gericht eingehen, die den Strafbefehl erlassen hat.

Sollten Sie die Frist – aus welchem Grund auch immer – versäumt haben, bitte nicht an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, sondern an einen Anwalt wenden. Dieser kann dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.