Skip to main content

Arbeitsrecht – Reinigungskosten für Arbeitskleidung (BAG, Urt. v. 14.06.2016 – 9 AZR 181/15)

Wenn im Betrieb bestimmte Arbeitskleidung getragen werden muss, so kann dies deshalb sein, weil der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts es so wünscht oder aber auch, weil dies gesetzliche Vorschriften so vorschreiben. Streit entsteht dann beispielsweise darüber, ob die Sachen überhaupt getragen werden müssen, ob die Zeiten des An-und Umkleidens Arbeitszeit sind oder, wie unlängst durch das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urt. v. 14.06.2016 – 9 AZR 181/15), von wem die Reinigungskosten zu tragen sind.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall, war es so, dass der klagende Arbeitnehmer die vorgenommenen Abzüge für die Reinigung der Arbeitskleidung in Höhe von insgesamt EUR 388,74 netto für die zurückliegenden drei Jahre verlangte. Der Kläger war im Schlachthof der beklagten Arbeitgeberin im Bereich der Schlachtung beschäftigt, wofür diese Hygienekleidung zur Verfügung stellte.

Sowohl die Vorinstanzen, als auch das BAG urteilten, dass die Arbeitgeberin die Kosten der Reinigung zu tragen hat. Hierbei seien die Regelungen eines Auftragsverhältnisses gemäß § 670 BGB heranzuziehen, wonach die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Hier musste die beklagte Arbeitgeberin aufgrund besonderer Hygienevorschriften geeignete Arbeitskleidung verwenden und dementsprechend auch die Arbeitnehmer damit ausstatten. Da damit schon das Gesetz den Anspruch stützte, musste das BAG nicht entscheiden, ob die Übernahme der Reinigungskosten vertraglich hätte vereinbart werden müssen bzw. können.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael