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Arbeitsrecht – Kündigung bei Drogenkonsum (BAG, Urt. v. 20.10.2016 – 6 AZR 471/15)

By 27. Dezember 2016Arbeitsrecht

Wer sich ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch eine Kündigung von seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen lösen will, benötigt einen wichtigen Grund. Dies gilt unabhängig davon, ob auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite. Es muss gemäß § 626 BGB unzumutbar sein, bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist miteinander zusammen zu arbeiten.

Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums gerechtfertigt war (BAG, Urt. v. 20.10.2016 – 6 AZR 471/15). Der klagende LKW-Fahrer hatte in seinem privaten Umfeld Amphetamin und Metamphetamin („Crystal Meth“) an einem Samstag konsumiert und wurde am darauffolgenden Dienstag bei einer Polizeikontrolle mit einem Drogenwischtest überprüft. Da die dann folgenden Untersuchungen den Drogenkonsum belegten, kündigte der beklagte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung.

Die Vorinstanzen sahen in dem einmaligen Verstoß noch keine so schwerwiegende Verletzung der Pflichten des Arbeitnehmers, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnten. Insbesondere sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger gefahren sei, obwohl er fahruntüchtig war. Das BAG hingegen wies die Klage ab. Es sei weniger die Fahrtüchtigkeit des Klägers entscheidend, als vielmehr die sich aus dem Konsum der Drogen typischerweise ergebenden Gefahren für die Tätigkeit als Berufskraftfahrer.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael