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Wettbewerbsrecht/ Standesrecht – Irreführende Werbung mit zwei Büroanschriften (AGH NRW, Urt. v. 30.09.2016 – 1 AGH 49/15)

By 27. Dezember 2016Wettbewerbsrecht

Wer im Geschäftsleben in einer bestimmten Art und Weise nach außen hin auftritt, ist verschiedenen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Insbesondere müssen berufsständische Regelungen beachtet werden und aber auch die im geschäftlichen Verkehr für jedermann geltenden Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

In einem aktuellen Fall hatte der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (AGH NRW) darüber zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt gegen die Vorschriften der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) verstößt, wenn er auf seiner Internetseite und seinen Briefköpfen angibt, Büros an zwei unterschiedlichen Orten zu unterhalten, seine Kanzlei aber tatsächlich nur an einem Ort betrieben wird (AGH NRW, Urt. v. 30.09.2016 – 1 AGH 49/15).

Der klagende Rechtsanwalt verwies auf seiner Homepage und auf seinen Briefköpfen unter der Bezeichnung „Büro“ auf von ihm an zwei unterschiedlichen Orten betriebene Büros. Zum Teil verwies der Kläger auf sein zweites Büro mit dem Zusatz „c/o“. An dem zweiten Ort betrieb der Rechtsanwalt lediglich eine Unternehmergesellschaft, die dort Bürodienstleistungen in Anspruch nahm. Die Rechtsanwaltskammer gab dem Rechtsanwalt auf, die Verwendung der zweiten Büroanschrift zu unterlassen. Hiergegen klagte der Rechtsanwalt.

Der AGH NRW bestätigte die Auffassung der Rechtsanwaltskammer und sah in der Verwendung der zweiten Büroanschrift einen Verstoß gegen die BORA. Nach § 6 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistungen und seine Person informieren, sofern die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Da der Einzelanwalt gar nicht an beiden Standorten zugleich seine Dienstleistungen anbieten könne, da die Büroleistungen nicht ihm, sondern seiner Unternehmergesellschaft zur Verfügung gestellt werden, sah der AGH die Angabe auf Homepage und Briefkopf als unzutreffend und irreführend an.

Anmerkung des Autors: Neben dem Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften, dürfte mit dem Verhalten des Klägers auch ein Verstoß gegen § 5 Abs.1 Satz 2 Nr.3 UWG vorliegen. Denn wer z.B. „größer tut, als er ist“ täuscht hiernach über Eigenschaften des Unternehmens  (Dies war selbstverständlich vorliegend nicht Prüfungsgegenstand, da die Rechtsanwaltskammer lediglich berufsrechtliche Verstöße verfolgt.)

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael