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Nachbarrecht – Blendwirkungen auf ein Nachbargrundstück durch eine Photovoltaikanlage (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.7.2017 – I-9 U 35/17)

Von Gesetzes wegen kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Ob der Einfall von Sonnenlicht auf das nachbarliche Grundstück durch Reflektionen aufgrund einer Photovoltaikanlage von dem betroffenen Nachbarn geduldet werden muss oder sich der Lichteinfall mit seinen Blendwirkungen als wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks darstellt, hatte nunmehr das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.7.2017 – I-9 U 35/17) zu entscheiden.

Insoweit hat das OLG Düsseldorf festgestellt, dass der Nachbar in den Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes ganz erheblich beeinträchtigt ist und demnach die Blendwirkungen durch die Photovoltaikanlage nicht hinnehmen muss. Dies gilt nach Auffassung des OLG Düsseldorf jedenfalls dann, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, ergäbe, dass an mehr als 130 Tagen im Jahr eine erhebliche Blendwirkung auf dem Nachbargrundstück zu verzeichnen sei.

Vorliegend handelte es sich bei den Blendwirkungen zum Teil um sogenannte Absolutblendungen, bei denen eine sehr hohe Leuchtdichte festzustellen ist, sodass im Gesichtsfeld des Betroffenen bereits Schutzreflexe (Zukneifen der Augenlider, Abwenden des Kopfes und der Augen) einsetzen. Im Übrigen zeigten sich die Blendwirkungen in Benennungen mit Nachbildern (auch Phantombilder genannt). Von den Blendwirkungen war das nachbarliche Grundstück bis zu 2 Stunden täglich und zeitweise auch über die gesamte Grundstücksbreite betroffen.

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hatte das Gericht auch die gesetzgeberische Wertentscheidung zugunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen berücksichtigt. Das OLG Düsseldorf stellte zwar grundsätzlich fest, dass der Gesetzgeber mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen fördern wolle. Doch könne diese Wertentscheidung nicht dazu führen, dass auf die Belange der Nachbarschaft keine Rücksicht mehr genommen werden müsse. Insbesondere ergäbe sich aus der gesetzgeberischen Wertung keine allgemeine Duldungspflicht des Nachbarn.

Zudem sei die Blendwirkung durch die Photovoltaikanlage bezüglich des streitgegenständlichen Sachverhalts auch nicht als ortsüblich von den Nachbarn hinzunehmen. Gerade das Element der Ortsüblichkeit zeigt allerdings, dass es – und dies hat das OLG Düsseldorf auch ausdrücklich festgestellt – stets auf eine umfassende Einzelfallprüfung an, wobei die jeweilige konkrete Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück geprüft werden müsse.

Mit seiner Entscheidung schließt sich das OLG Düsseldorf der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung an. So hat bereits das OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.12.2013 – 9 U 184/11) entschieden, dass Blendungen durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses vom Nachbarn nur dann zu dulden sind, wenn die Beeinträchtigungen für diesen nur unwesentlich sind. Der Rechtsbegriff der Wesentlichkeit kann allerdings ausschließlich anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden.

Maßstab ist dabei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Aus Sicht eines solchen Durchschnittsmenschen müssen die Dauer der Blendungen, die Intensität der Lichtreflexe und die konkreten Auswirkungen auf die Nutzung des Nachbargrundstücks bewertet werden. Rechtsverbindliche Grenzwerte oder andere einschlägige Regelungen über die Zulässigkeit der Lichtintensität und des entsprechenden Umfangs existieren nicht.

Ergibt sich letztlich die Wesentlichkeit der Grundstücksbeeinträchtigung durch den reflektierten Lichteinfall, führt dies noch nicht ohne weiteres zu einem Unterlassungsanspruch des Nachbarn. Vielmehr hat dieser eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Blendwirkungen hinzunehmen, wenn die Blendwirkungen durch eine ortsübliche Benutzung des Verursachungsgrundstückes herbeigeführt werden.

Es stellt sich sodann also die Frage, ob die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern im Wohngebiet der betroffenen Grundstücke ortsüblich sind und darüber hinaus auch die konkret verursachten Beeinträchtigungen (hier: Blendwirkungen) für andere Nachbarn ortsüblich sind. Ergibt sich jedoch nicht, dass durch andere Photovoltaikanlagen im selben Wohngebiet Blendwirkungen auf Nachbarhäuser in etwa gleicher Art und gleicher Intensität verursacht werden, hat der beeinträchtigte Nachbar einen entsprechenden Anspruch gegen den Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück die Photovoltaikanlage betrieben wird, auf Unterlassung der jeweiligen Beeinträchtigungen.

Sowohl im Falle des OLG Düsseldorf, als auch im Falle des OLG Karlsruhe wurde der Verwender der Photovoltaikanlage dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um künftige Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zu verhindern.

In diesem Zusammenhang stellt sich naturgemäß auch die Frage, ob der Betreiber einer Photovoltaikanlage seinerseits unzulässig beeinträchtigt wird, wenn der Nachbar den Einfall von Sonnenlicht auf die Photovoltaikanlage ganz oder teilweise verhindert.

Diesbezüglich hat bereits das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 16.10.2012  – 12 O 3652/12) entschieden, dass zumindest die teilweise Verhinderung von Sonnenlichteinfall auf eine Photovoltaikanlage lediglich eine negative Einwirkung darstellt und nicht als Eigentumsstörung zu bewerten ist. Nach Auffassung des LG Nürnberg-Fürth kann sich ein Unterlassungsanspruch des beeinträchtigten Grundstückseigentümers gegen den, den Lichteinfall verhindernden, Nachbarn aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten oder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben.

Insoweit sei allerdings eine etwaige Duldungspflicht des betroffenen Grundstückseigentümers zu prüfen. Diese könne sich daraus ergeben, dass die Verhinderung des Lichteinfalls aus der ortsüblichen Benutzung des Nachbargrundstücks folge und nicht durch Maßnahmen verhindert werden könne, welche dem Nachbarn wirtschaftlich zumutbar seien.

Im Ergebnis muss also der beeinträchtigte Grundstückseigentümer die Verhinderung von Lichteinfall auf seine Photovoltaikanlage hinnehmen, wenn die Verhinderung nicht auf einer Schädigungsabsicht des Nachbarn beruht, aus der ortsüblichen Benutzung des Nachbargrundstücks folgt und eine Beseitigung der Beeinträchtigung für den Nachbarn wirtschaftlich unzumutbar ist.

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Hohmann