Skip to main content

Arbeitsrecht – Diskriminierung eines GmbH – Geschäftsführers? (OLG Hamm, Urt. v. 19.06.2017 – 8 U 18/17)

By 6. September 2017Arbeitsrecht

Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden vor den Arbeitsgerichten verhandelt. Gemäß § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) werden Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vor den Gerichten für Arbeitssachen verhandelt. § 5 Abs.1 S.3 ArbGG bestimmt, dass Organe juristischer Personen, also auch GmbH-Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer gelten. Streitigkeiten zwischen einem GmbH-Geschäftsführer und der GmbH werden daher grundsätzlich vor dem zuständigen Landgericht verhandelt.

Eine Ausnahme kann dann gegeben sein, wenn der Geschäftsführer derart in den Betrieb eingegliedert ist, dass er als weisungsgebundener Arbeitnehmer einzustufen ist. Je nach Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft kann auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ganz oder teilweise anzuwenden sein.

In einem aktuellen Fall war der klagende Geschäftsführer bis zum 31.08.2018 befristet eingestellt gewesen. In dem Dienstvertrag war vorgesehen, dass jeder der Vertragspartner den Vertrag bei Eintritt des Klägers in das 61. Lebensjahr kündigen könne. Von dieser Kündigungsmöglichkeit machte die beklagte GmbH Gebrauch. Der Geschäftsführer berief sich in seiner Klage unter anderem darauf, dass die Vertragsklausel gegen das AGG verstoße, wonach Diskriminierungen wegen des Alters verboten sind.

In § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) heißt es:

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Das Gericht entschied, dass die Kündigung zulässig gewesen sei (OLG Hamm, Urt. v. 19.06.2017 – 8 U 18/17). Inwieweit das AGG hier Anwendung finde, ließ das Gericht offen. Denn in jedem Falle sei der Geschäftsführer dadurch ausreichend entschädigt, dass er sofort nach seinem Ausscheiden eine Betriebsrente bis zum Ende der Befristung erhalte. Gegen das Urteil hat der Kläger Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael