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Arbeitsrecht – Urteil in Reimform nicht angemessen (LAG Hamm, Urt. v. 21.2.2008 – 8 Sa 1736/07)

By 8. September 2017Arbeitsrecht

Kommt es im Arbeitsverhältnis zum Streit, landet dieser nicht selten vor dem Arbeitsgericht. Wenn in einem Verfahren beide Seiten dem Gericht begründet haben, warum man berechtigt sei, etwas zu fordern oder hierzu gerade nicht berechtigt sei, trifft das Gericht eine Entscheidung. Der Richter ist nach dem Grundgesetz bei seiner Entscheidungsfindung nur an Recht und Gesetz gebunden. Spricht das Gericht ein Urteil, hat es bestimmte Verfahrensvorschriften zu beachten. Eine bestimmte Form der Urteilsabfassung ist jedoch nicht vorgeschrieben.

Diese Freiheit bei der Formulierung des Urteils führt allerdings nicht dazu, dass das Gericht persönlichen Eigenheiten „freien Lauf“ lassen darf (LAG Hamm, Urt. v. 21.2.2008 – 8 Sa 1736/07). In dem Verfahren hatte das LAG über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Detmold zu befinden, in welcher der Richter das Urteil in Reimform verfasst hatte (ArbG Detmold, Urt. v. 23.8.2007 – 3 Ca 842/07).

In dem fast vollständig in Reimform abgefassten Urteil hieß es u.a.: „Auch wenn’s der Klägerin missfällt: es gibt für sie kein Schmerzensgeld; denn der Beklagte durfte hier sich äußern, wie er’s tat. Dafür gilt dies hier nur in den Verfahren – sonst darf er auch nichts offenbaren.“

und weiter:

„Auch unbegründet – ohne Frage – ist hier die Unterlassungsklage. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass der Beklagte sozusagen nun coram publico beschrieben was auf dem Hocker sie getrieben. Nur im Prozess hat er erklärt, was jetzt die Klägerin empört. Das durfte er – wie dargestellt, womit natürlich das entfällt, was letztlich Grund der Klage war:

die zu befürchtende Gefahr, dass der Beklagte überall herumerzählt den „Hockerfall“, bestrebt ist, unter allen Leuten was man ihm zutrug zu verbreiten.

Die Kosten, dies bleibt noch zu sagen; sind von der Klägerin zu tragen. (vgl. § 91 ZPO)

Der Streitwert war nach den Gesetzen (vgl. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 23 Abs. 3 RVG) – wie hier geschehen – festzusetzen.“

Das LAG sah zwar in der Reimform einen Verfahrensfehler; jedoch wirkte sich dieser in der Sache nicht aus und die Klage wurde abgewiesen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael