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Tobias Michael

Arbeitsrecht – Hitzefrei am Arbeitsplatz

By Ratgeber Arbeitsrecht

Die seit dem Juni 2010 aktuelle Verordnung für Technische Regeln für Arbeitsstätte und Raumtemperatur (ASR) hat für den Arbeitnehmer, zumindest aus temperatürlicher Sicht Gewissheit geschaffen. Allgemein gilt die ASR für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-,Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden. Anders als in allen bisherigen Verordnungen werden konkret einzuhaltende Temperaturen in Form einer Staffelung festgelegt. Die Staffelung orientiert sich an der Körperhaltung des Arbeitnehmers und an der Schwere seiner Arbeit. So sieht die ASR z.B. vor: Eine Lufttemperatur von mindestens 20 Grad Celsius ist bei einer leichten sitzenden Temperatur einzuhalten. Führt der Arbeitnehmer hingegen überwiegend eine schwere Tätigkeit im Gehen bzw. Stehen aus, so muss die Lufttemperatur mindestens 12 Grad Celsius betragen.

Desweiteren regelt die ASR , dass die Lufttemperatur in den genannten Räumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten darf. Bei Außentemperaturen über 26 Grad Celsius muss der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen treffen, sobald die Lufttemperatur in den Räumen ebenfalls 26 Grad Celsius überschreitet. Hierzu zählen beispielhaft folgende Maßnahmen: effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten), effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung), Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben), Lüftung in den frühen Morgenstunden, Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung, Lockerung der Bekleidungsregelungen und Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser).

Bei Überschreitung der Raumtemperatur von 30 Grad Celsius ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch vorgenannte Maßnahmen die Beanspruchung seiner Beschäftigten erfolgreich zu reduzieren. Wird die Lufttemperatur im Raum von 35 Grad Celsius überschritten, ist der Raum als Arbeitsraum bis zum Erreichen einer erträglichen Lufttemperatur nicht geeignet.

 Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Fröhliche Weihnacht überall! – Was ist wirklich ein Feiertag

By Ratgeber Arbeitsrecht

Ist es richtig, dass ich am Heiligen Abend und Silvester regulär arbeiten muss, ohne einen Ausgleich hierfür zu bekommen? Schließlich sind es doch Feiertage!

Entgegen landläufiger Meinung sind der Heilige Abend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage. An diesen Tagen muss also wie an anderen Tagen gearbeitet werden. In vielen Betrieben ist es üblich, den Arbeitnehmer für die Tage gegen Entgelt von der Arbeit vollständig oder teilweise freizustellen. Diesbezüglich können Vereinbarungen in den einzelnen Tarifverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder in den Arbeitsverträgen getroffen werden. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nach dem Jugendschutzgesetz am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr nicht mehr beschäftigt werden. Der 25. Dezember und der 26. Dezember sind, wie auch der 1. Januar gesetzliche Feiertage. Nach § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmer an diesen Tagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Der Anspruch auf Lohnzahlung bleibt erhalten, es sei denn, der Feiertag fällt auf einen Tag, der für den Arbeitnehmer ohnehin arbeitsfrei gewesen wäre.

In diesem Jahr trifft dies für den 26. Dezember zu, der auf einen Samstag fällt und damit für viele arbeitsfrei ist. Abweichend von § 9 Arbeitszeitgesetz dürfen einige Arbeitnehmer an Feiertagen beschäftigt werden, insbesondere in Bereichen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, im Gesundheitswesen, im Kulturbereich u.v.m. Im Übrigen haben nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts, Arbeitnehmer, die an Feiertagen arbeiten, keinen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge. Lediglich Arbeitnehmern, die an Feiertagen Nachtdienst haben, steht ein Zuschlag vor. Allen anderen Arbeitnehmern ist anstelle des Feiertagszuschlages ein Ersatzruhetag zu gewähren. In der Praxis ist es üblich, dass von dieser gesetzlichen Regelung durch Tarifverträge oder anderweitigen Vereinbarungen abgewichen wird und den Arbeitnehmern Feiertagszuschläge zugestanden werden.

 

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Im Abseits durch Abmahnung?

By Ratgeber Arbeitsrecht

Bald ist es wieder soweit. Millionen Arbeitnehmer werden den Spielen und Ergebnissen der deutschen Mannschaft entgegen fiebern. Da eine Vielzahl von Spielen während der Arbeitszeit liegen, gilt es einiges zu beachten, um nicht arbeitsrechtlich im Abseits zu stehen. Zuerst einmal ist der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, seine volle Arbeitskraft während der Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Tut er dies nicht, drohen Abmahnungen und Kündigungen. Daher ist dem Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht erlaubt, die Spiele während der Arbeitszeit per Bildschirm oder Radio zu verfolgen. Um dennoch nicht auf den Spielgenuss verzichten zu müssen, sollten die Fußballfans konkrete Absprachen mit ihrem Chef treffen. Dies gilt auch dann, wenn der Chef ihnen ansonsten das Radiohören am Arbeitsplatz gestattet hat. Hier bedarf es zumindest dann einer Rücksprache, wenn nun das Radiohören in den Vordergrund rückt und die Arbeit dabei liegen bleibt.

Auch eine Verlegung der Mittagspause in die Spielzeit hinein, geht nicht ohne Kenntnis des Arbeitgebers. Diesbezüglich bedarf es zudem einer Absprache mit den anderen Arbeitskollegen. Dass die Flasche Champus am Arbeitsplatz nichts zu suchen hat, versteht sich bereits aus Gründen des Arbeitsschutzes von selbst. Inwiefern den Arbeitnehmern erlaubt ist, Fußballtrikots und anderes Zubehör zu tragen, wird zum großen Teil vom Arbeitsplatz selbst abhängen. Auf jeden Fall braucht es hier die Zustimmung des Chefs, wenn reger Publikumsverkehr herrscht oder ohnehin ein Dresscode vorgegeben ist. Auch das Ausschmücken der Arbeitsräume wird erst nach Absprache mit dem Arbeitgeber zu einer guten Idee.

Im Übrigen ist es dem Arbeitgeber gestattet, den Arbeitnehmer nach einer durchzechten Nacht nach Hause zu schicken. Da der Arbeitnehmer verpflichtet ist, arbeitsfähig zu erscheinen, geht der Arbeitsausfall dann auf seine Kosten

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Müssen Kündigungsgründe angegeben werden?

By Ratgeber Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber hat mir gekündigt. Kündigungsgründe hat er nicht genannt. Ist das rechtens? Was muss ich nun tun?

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Kündigungsschreiben die Gründe der Kündigung mitzuteilen. Diese Verpflichtung trifft ihn erst dann, wenn der Arbeitnehmer ihn auffordert, die Gründe, die zu Kündigung führten, zu benennen. Diese Aufforderung sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Zudem sollte der Arbeitnehmer nun überlegen, ob er gegen die Kündigung vorgehen möchte. So kommt zum Beispiel ein Kündigungseinspruch oder eine Kündigungsschutzklage in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen. Hiernach muss der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein.

Zudem muss der Arbeitgeber regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigen. Treffen die Voraussetzungen zu, kann der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Kündigungszugang Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Wenn der Betriebsrat den Einspruch für begründet erachtet, soll er eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeiführen. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass seine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Hat der Arbeitnehmer zudem Einspruch beim Betriebsrat eingelegt, ist er verpflichtet, die Stellungnahme des Betriebsrates seiner Klage beizufügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab. Die dreiwöchige Frist ist unbedingt einzuhalten. So werden verspätete Klagen nur dann zugelassen, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt, an der Klageeinreichung verhindert war. Versäumt der Arbeitnehmer die Frist und liegt auch keine Ausnahmereglung für die Zulassung verspäteter Klagen vor, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Kündigung des Arbeitsplatzes in der Ausbildung

By Ratgeber Arbeitsrecht

Weil mir meine Ausbildung nicht gefällt, habe ich meine sofortige Kündigung der Ausbildungsstelle geschickt . Nun verlangt mein Ausbilder, dass ich weitere vier Wochen zur Ausbildung erscheinen soll. Ist das rechtens?

Sollten Sie sich noch in der Probezeit befinden, ist das Verlangen des Ausbilders nicht berechtigt. Nach § 22 Berufsbildungsgesetz kann eine Berufsausbildung während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Wie lange die Probezeit dauert, ist im Ausbildungsvertrag geregelt. Nach der Probezeit kann der Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen. Das Missgefallen der Ausbildung ist jedenfalls kein wichtiger Grund in diesem Sinne. Somit kommt nur eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist in Betracht. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Während dieser vier Wochen ist der Auszubildende verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen, sofern der Ausbildungsbetrieb den Jugendlichen nicht freigestellt hat. Die Kündigungsfrist beginnt mit Zugang der rechtswirksamen Kündigung beim Ausbildungsbetrieb. Rechtswirksam ist eine Kündigung nur, wenn sie schriftlich erfolgt. Zudem ist der Auszubildende verpflichtet, seine Gründe für die Kündigung anzugeben. Das gilt auch dann, wenn der Auszubildende sich entscheidet, das Ausbildungsverhältnis zu lösen, weil er zwischenzeitlich eine andere Ausbildung gefunden hat.

Damit sich die Kündigungsfrist im alten Ausbildungsverhältnis und Ausbildungsbeginn der neuen Ausbildung nicht überschneiden, bedarf es demnach einer genauen Planung und gegebenenfalls einer Absprache mit beiden Ausbildungsbetrieben. Will der Ausbildungsbetrieb kündigen, muss er weder in der Probezeit noch nach deren Ablauf eine Kündigungsfrist einhalten. Nach Ablauf der Probezeit darf der Ausbildungsbetrieb jedoch ebenfalls nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Kündigung des Ausbildungsverhältnisses wegen finanziellen Engpasses

By Ratgeber Arbeitsrecht

Ich bin im letzten Jahr meiner Ausbildung. Mitte Mai will ich meine Gesellenprüfung ablegen. Da mein Ausbildungsbetrieb aufgrund der schlechten Auftragslage zeitweise Löhne und die Ausbildungsvergütung nicht zahlen kann, baut der Betrieb Stellen ab. Auch mir soll gekündigt werden. Ich habe gehört, dass eine Kündigung kurz vor Abschluss nicht zulässig ist. Ist das richtig?

Es ist insoweit richtig, als dass der Ausbildungsbetrieb einem Lehrling, der kurz vor der Gesellenprüfung steht, nur unter ganz engen Voraussetzungen kündigen kann. Dabei gilt, desto weiter die Ausbildung fortgeschritten ist, desto schwieriger wird es einem Lehrling zu kündigen. Befindet sich der Auszubildende kurz vor der Abschlussprüfung ist eine Kündigung nahezu unmöglich. Eine Kündigung aufgrund eines finanziellen Engpasses kommt nur dann in Betracht, wenn der Betrieb alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat und dennoch nicht den Ausbildungsplatz erhalten kann. Neben der Beschaffung des erforderlichen Kapitals, ist der Betrieb verpflichtet, weitere Voraussetzungen für den Erhalt des Ausbildungsplatzes zu schaffen. So muss der Betrieb den Auszubildenden, wenn möglich, einen anderen Ausbildungsplatz innerhalb des bestehenden Unternehmens zuweisen. Auch wird dem Ausbildungsbetrieb zugemutet an anderer Stelle Einsparungen vorzunehmen. Erst wenn diese Möglichkeiten nicht greifen, kann eine fristlose Kündigung in Betracht gezogen werden.

Hiergegen sollte sich der Auszubildende aber in jedem Fall wehren. Als Erstes muss er ein Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss der jeweiligen für das Ausbildungsverhältnis zuständigen Kammer beantragen. Hierbei sollte der Auszubildende den Antrag innerhalb einer drei Wochenfrist stellen. Verläuft das Schlichtungsverfahren ohne Ergebnis muss der Auszubildende innerhalb von zwei Wochen Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben. Innerhalb dieser Klage wird dann zu prüfen sein, ob das Ausbildungsverhältnis rechtmäßig beendet wurde oder weiterhin fortbesteht.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis

By Ratgeber Arbeitsrecht

Mein Arbeitgeber hat aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage angekündigt, mehrere Kündigungen aussprechen zu wollen. Welche Kündigungsfristen sind einzuhalten?

Über die einzuhaltenden Kündigungsfristen gibt § 622 BGB Auskunft. Hiernach werden die Kündigungsfristen je nach Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen gestaffelt. Im Einzelnen sieht dies so aus: Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis im Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitsnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Während einer Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Zu beachten ist zudem, dass die arbeitsvertraglichen Parteien durch Tarifverträge von den genannten Kündigungsfristen abweichen dürfen. Einzelvertraglich sind kürzere Kündigungsfristen nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt wurde. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Ebenso kann eine kürzere Frist vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber regelmäßig nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Auszubildende werden hierbei nicht mitgezählt, Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit unter zwanzig Stunden mit 0,5. Arbeiten diese wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden, werden sie mit 0,75 berücksichtigt.

 Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Längere Ladenöffnungszeiten am Arbeitsplatz

By Ratgeber Arbeitsrecht

Ich arbeite in einem Einzelhandelsunternehmen als Verkäuferin. Unser Arbeitgeber beabsichtigt längere Ladenöffnungszeiten im neuen Jahr, insbesondere vor den Feiertagen. Bin ich verpflichtet, seinem Verlangen nachzukommen?

Des einen Freud, des anderen Leid. Während sich Kunden über längere Ladenöffnungszeiten freuen, müssen Angestellte im Einzelhandel weitere Einschnitte in ihre Freizeitgestaltung befürchten. Daher stellt sich für viele Angestellte die Frage, was darf der Arbeitgeber überhaupt. Die Gewerbeordnung gibt hierüber Auskunft. Hiernach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleitung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder anderen einschlägigen Vorschriften nicht anderes festgelegt ist. Haben die Vertragsparteien also die Arbeitszeit z.B. im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung konkret festgelegt, kann der Arbeitgeber hiervon nicht ohne Weiteres abweichen. Dies ist ihm nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers erlaubt oder gegebenenfalls durch eine Änderungskündigung.

Fehlen konkrete Regelungen ist der Arbeitgeber innerhalb seines Direktionsrechts berechtigt, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen. Bei der Ausübung des Direktionsrechtes muss der Arbeitgeber sich jedoch in den Grenzen des billigem Ermessens halten. Dies bedeutet, dass er sowohl seine Interessen als auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und miteinander abwägen muss. Zudem muss der Arbeitgeber einen sachlichen Grund anführen können, der auch nicht willkürlich sein darf. Für eine Verlagerung der Arbeitszeit in die Abendstunden könnte der Arbeitgeber z.B. betriebliche Gründe anführen. Jedoch hat er zu berücksichtigen, inwieweit schutzwürdige familiäre oder gesundheitliche Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Insbesondere, ob die Betreuung minderjähriger Kinder abgesichert werden kann, spielt eine entscheidende Rolle. Auch sind Arbeitsschutzvorschriften, wie zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Jugendschutzgesetz u.v.m. zu beachten und einzuhalten.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Praktikum und Probezeit

By Ratgeber Arbeitsrecht

Bevor ich meine Ausbildung begonnen habe, habe ich ein zweimonatiges Praktikum im selben Unternehmen absolviert. Hiernach hat sich meine Ausbildung mit einer Probezeit von vier Monaten angeschlossen. Mein Ausbildungsbetrieb hat mir eine fristlose Kündigung ausgesprochen, mit der Begründung ich befände mich noch in der Probezeit und könne daher ,,von jetzt auf gleich“ gekündigt werden. Ich bin der Meinung, dass die Probezeit schon abgelaufen ist, da die zwei Monate Praktikum angerechnet werden müssen. Wer hat nun Recht?

So wie die Dinge liegen, scheint Ihr Ausbildungsbetrieb die Situation richtig einzuschätzen. Regelmäßig wird die Praktikumszeit nicht auf die Probezeit angerechnet, da Praktikum und Probezeit jeweils zwei unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen. Die Probezeit soll den Vertragspartnern die Möglichkeit geben, sich gegenseitig kennenzulernen. Der Auszubildende und der Ausbildungsbetrieb sollen überprüfen, ob der Auszubildende überhaupt für den Beruf geeignet ist und ob er es schafft, sich in die betrieblichen Abläufe und seine Lernpflichten einzuordnen. Diese engen Beziehungen bestehen während eines Praktikums nicht. Während eines Praktikums soll der Praktikant den Beruf ohne die dargestellten Verpflichtungen kennenlernen. Vor allem bestehen für den Praktikanten nicht solche Lernverpflichtungen, wie in der Probezeit. Erst während der Probezeit kann der Ausbilder sich ein Bild darüber machen, wie sich der Azubi in die tatsächlichen betrieblichen Abläufe einfügt und seinen Lernverpflichtungen nachkommt. Im Praktikum obliegt es dem Unternehmen lediglich das praktische Geschick und die Person des Praktikanten zu beurteilen.

Trotz allem würde ich Ihnen empfehlen, rechtlichen Rat einzuholen. So wird durchaus darum gestritten, ob eine Anrechnung nicht dann erfolgen muss, wenn sich die Probezeit direkt an die Praktikumszeit anschließt. Insbesondere wäre zu überprüfen, ob die Praktikumszeit bereits die oben aufgezählten Kriterien einer Probezeit erfüllt hat.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Schaden von 2500 Euro berechtigte nicht zur außerordentlichen Kündigung

By Ratgeber Arbeitsrecht

In den vergangenen Wochen wurde immer wieder über außerordentliche Kündigungen in sogenannten ,,Bagatellfällen“ medienwirksam berichtet, so über die Kündigung der Kassiererin,, Emmely“, die einen Pfandbon in Höhe von 1,30 Euro entwendete oder die Kündigung eines Arbeitnehmers, der das Akku seines Rollers auf Kosten des Arbeitgebers auflud.

Neben weiteren Fällen ist nun ein Gerichtsprozess vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 24 Ca 1697/10 bekanntgeworden, der sich wiederum mit der Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund einer Pflichtverletzung beschäftigt. Auf den ersten Blick erscheint das Urteil vom 24.09.2010 überraschend, insbesondere wenn man den erheblichen Ausmaß des Schadens mit den vorgenannten Bagatellfällen vergleicht. So wiesen die Richter des Arbeitsgericht die Kündigung einer Lufthansa-Tochtergesellschaft zurück, obwohl ein in einer Großküche beschäftigter Arbeitnehmer bewusst und nachweislich einen Schaden von 2500 Euro verursachte. Der Arbeitnehmer hatte innerhalb von 22 Monaten 16000 private SMS mit seinem Diensthandy geschrieben und verschickt. Nachdem dieser Sachverhalt innerhalb einer internen Revision bekannt wurde, kündigte die Tochtergesellschaft zuerst fristlos, dann fristgerecht.

Die Frankfurter Richter erklärten ausdrücklich, dass es sich bei diesem Schaden um ,,keinen Pappenstiel“ handele und eine eindeutige Pflichtverletzung vorliege. Dennoch sahen die Richter die Kündigung als nicht gerechtfertigt an, da die Arbeitgeberin zu lange nichts zur Unterbindung der Pflichtverletzung unternommen habe. Insbesondere wäre, so die Richter, eine Abmahnung auszusprechen gewesen. Allein aus diesen Gründen hoben die Arbeitsrichter die Kündigung auf.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Sommerzeit ist Ferienzeit

By Ratgeber Arbeitsrecht

Endlich – Sommer. Viele Beschäftigte freuen sich auf ihren wohlverdienten Sommerurlaub. Was jedoch, wenn man während des Urlaubs erkrankt? Damit die Tage der Erkrankung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, gilt einiges zu beachten. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlichen Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Unfaires Arbeitgeberverhalten ohne Konsequenzen

By Ratgeber Arbeitsrecht

Regelmäßig müssen Arbeitsgerichte bewerten, ob ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers ein rechtswidriges Überrumpeln darstellt und welche Konsequenzen hieraus folgen. So legte ein Kläger Richtern des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Frage vor, ob ein zuvor von ihm unterschriebener Aufhebungsvertrag rechtlichen Bestand habe oder nicht. Der Kläger zweifelte hieran. Zum Einen war er der Ansicht, dass er von seinem Arbeitgeber zur Unterschrift überrumpelt wurde.

Der Arbeitgeber hatte den Kläger kurzfristig zu einem Personalgespräch geladen, ohne ihm jedoch den wahren Grund des Gespräches mitzuteilen. Erst während des Gespräches offenbarte das Unternehmen dem Kläger überraschend, dass es das Arbeitsverhältnis auflösen wollte und unterbreitete sogleich einen Aufhebungsvertrag. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer zugleich eine Weiterbeschäftigung bei einer anderen Firma an und legte dem Arbeitnehmer den neuen Arbeitsvertrag vor. Auch diesen unterschrieb der Arbeitnehmer. Zum Anderen fühlte der Arbeitnehmer sich unter erheblichen Druck gesetzt und bemängelte, dass der Arbeitgeber ihm keinerlei Bedenkzeit gewährt habe.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern entschieden mit Urteil vom 30.06.2010, Aktenzeichen: 2 Sa 12/10, dass die Vorgehensweise des Arbeitsgebers unfair, rechtlich aber zulässig gewesen sei. Ihrer Ansicht nach, sei ein Aufhebungsvertrag nicht allein deswegen anfechtbar und damit aus der Welt zu schaffen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überrumpelt habe. Ausdrücklich kritisierten die Richter die Vorgehensweise des Arbeitgebers. Nach der Ansicht des Gerichts, hätte es zum guten Ton gehört, dem Arbeitnehmer vorab über das Thema des anberaumten Termins zu informieren und ihm nach dem Gespräch ausreichend Bedenkzeit einzuräumen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt.

 

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Urlaubsabgeltung im Krankheitsfall

By Ratgeber Arbeitsrecht

Aufgrund von Krankheit konnte ich einen großen Teil meines Urlaubes im Jahr 2009 nicht nehmen. Nach einem Skiunfall bin ich nun wieder für längere Zeit krankgeschrieben, so dass ich befürchte, den Resturlaub bis Ende März nicht antreten zu können. Mein Arbeitgeber hat mir bereits jetzt schon mitgeteilt, dass er nach Ablauf des Monats März nicht bereit sei, die nicht genommenen Urlaubstage auszuzahlen. Darf er eine Vergütung verweigern?

Nein, die Aussage Ihres Arbeitgebers ist so nicht mehr richtig. Ihr Arbeitgeber stützt sich auf eine Gesetzgebung beziehungsweise Rechtsprechung, die seit dem letzten Jahr nicht mehr gilt. Zum Hintergrund muss man wissen, dass eine Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das nächste Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz nur statthaft ist, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe, die im Arbeitnehmer selbst liegen, den Arbeitnehmer daran hindern, seinen Urlaub vollständig zu nehmen. Nach dem Gesetz muss der Urlaub im Fall der Übertragung in den ersten drei Monaten genommen bzw. gewährt werden. Mit Hinweis hierauf entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichtes bis Anfang des letzten Jahres in oben genannten Fällen, dass nach Ablauf dieses Zeitraums der Urlaubsanspruch mitsamt des Abgeltungsanspruches zum Erlöschen kommen sollte.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.Januar 2009 (C 350/06 und C 520/06), die hierin eine rechtswidrige Regelung sah, hat das Bundesarbeitsgericht im März 2009 seine Auffassung aufgegeben. Seit dem sind die Richter des Bundesarbeitsgerichts der Auffassung, dass die gesetzlichen Ansprüche auf Urlaubsabgeltung nicht erlöschen, wenn es dem Arbeitnehmer unmöglich ist, den Resturlaub innerhalb des Übertragungszeitraums aufgrund seiner Erkrankung zu nehmen. In dem vorliegendem Fall bedeutet dies also, dass der Arbeitgeber den nicht genommen Resturlaub finanziell ausgleichen muss, sollte der Arbeitnehmer bis Ende März arbeitsunfähig bleiben. Nicht betroffen von dieser Rechtsprechung können übergesetzlich tarifliche Ansprüche sein

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Urlaubsanspruch erlischt bei Pflege eines erkrankten Kindes im Urlaub

By Ratgeber Arbeitsrecht

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.06.2010 (AZ: 2 C 1648/10) erlischt der Urlaubanspruch einer Arbeitnehmerin, wenn sie während des Urlaubs ihr erkranktes Kind pflegt und dies sogar mit ärztlichem Zeugnis nachweist. Dies betrifft auch die Urlaubsvergütung. Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Sie beantragte Erholungsurlaub, den die Beklagte bewilligte. Während des Urlaubs erkrankte das neunjährige Kind der Klägerin, welches sie betreuen musste. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung legte sie der Beklagten vor. Später wollte die Klägerin den ,,verpassten“ Urlaub nehmen, den die Beklagte nicht bewilligte. Daraufhin beantragte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht, festzustellen, dass ihr die mit der Pflege ihres Kindes verbrachten Urlaubstage weiterhin zustünden. Das Gericht wies die Klage ab.

Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die verklagte Arbeitgeberin den beantragten Urlaub gewährt hat. Die Erkrankung des Kindes ändert hieran nichts. Vielmehr führt die geltend gemachte Arbeitsfreistellung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V zum ersatzlosen Untergang des Urlaubsanspruches für den Zeitraum, in dem die Arbeitgeberin die Beschäftigte für die Pflege des Kindes hätte frei stellen müssen. Die Klägerin hat nach der Ansicht der Richter auch keinen Schadensersatzanspruch auf erneute Gewährung des Urlaubs nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Umstand, dass die Klägerin den Nachteil erlitt, dass es trotz Wegfalles der Vergütungspflicht der Beklagten zum Erlöschen des Urlaubsanspruches kam, spielt keine Rolle. Das Risiko urlaubsstörender Ereignisse hat der Arbeitnehmer zu tragen. Die eingetretenen Vergütungseinbußen hätte die Klägerin vermieden, wenn sie für die Dauer des bereits bewilligten Urlaubes keine Arbeitsfreistellung nach SGB V geltend gemacht hätte. Denn dann hätte der Klägerin für diesen Zeitraum Urlaubsvergütung nach § 11 BUrlG zugestanden. Gegen das Urteil wurde die Berufung zugelassen.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte

By Ratgeber Arbeitsrecht

Regelmäßig kommt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei der Frage, wie viel Urlaub einem Arbeitnehmer zusteht, zu Streitigkeiten. Insbesondere stellt sich die Frage nach der Höhe des Urlaubsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt ist.
Dabei gibt es einen entscheidenden Grundsatz, der als Gleichbehandlungsgrundsatz in § 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit normiert ist und in jedem Arbeitsverhältnis gilt. Nach diesem Gleichbehandlungsgrundsatz ist des dem Arbeitgeber ausdrücklich untersagt, in Teilzeit Beschäftigte zu diskriminieren. Konkret bedeutet dies, dass sich der Urlaubsanspruch einer Teilzeitkraft nach dem Urlaubsanspruch einer vergleichbaren Vollzeitkraft richtet. Vergleichsmerkmale zwischen den Arbeitnehmern ist die z.B. die Art der Tätigkeit, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Alter.

Arbeitet beispielsweise eine Teilzeitkraft an genau so vielen Tagen, wie eine vergleichbare Vollzeitkraft, steht beiden gleich viel Urlaub zu. Nach § 3 des Bundesurlaubsgesetzes stünden beiden Arbeitnehmern dann jährlich mindestens 24 Werktage zu. Als Werktage gelten laut Gesetz alle Kalendertage, die nicht Sonn-oder gesetzliche Feiertage sind, also Montag bis Samstag. Da in vielen Branchen üblicherweise fünf Tage gearbeitet wird, muss eine entsprechende Umrechnung erfolgen. D.h. Vollzeitkraft und Teilzeitkraft, die von Montag bis Freitag arbeiten, haben dann Anspruch auf einen Mindesturlaub von 20 Tagen im Jahr. Nun ist es häufig so, dass durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zugunsten der Arbeitnehmer mehr als 20 Tage Urlaub im Jahr gewährt werden. Dieser Vorteil ist dann ebenso den Teilzeitbeschäftigten zu gewähren. Weniger Urlaubsanspruch haben Teilzeitkräfte nur dann, wenn diese weniger Wochentage als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte arbeiten. Arbeit eine Teilzeitkraft z.B. drei Tage in der Woche betrüge der Urlaubsanspruch 3/5, also 18 Tage für die Fünftagewoche oder die Hälfte, also 15 Tage in der Sechstagewoche.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Verspätete Abfindung

By Ratgeber Arbeitsrecht

Ich wurde vor zehn Jahren betriebsbedingt entlassen und bin nun Rentner. Ich habe 30 Jahre in der Firma gearbeitet. Mir wurde nicht gesagt, dass ich eine Abfindung haben könnte. Kann ich diese heute erhalten?

Nein, ich sehe nicht die Möglichkeit, dass Sie eine Abfindung nach Jahren geltend machen können. So ist es für den Gerichtsweg zwischenzeitlich zu spät. Regelmäßig werden Abfindungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, die gegen eine betriebsbedingte Entlassung geführt wird, eingeklagt. Damit der Gerichtsweg eröffnet ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Eine zwingende Voraussetzung ist das Einhalten der Klagefrist. Nach dem Kündigungsschutzgesetz hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit nach Erhalt seiner Kündigung das Arbeitsgericht anzurufen. Mit Ablauf der Frist ist für eine Vielzahl von Fällen der Weg der Klage versperrt. Zwar lässt das Kündigungsschutzgesetz verspätete Klagen zu. Dies jedoch nur unter sehr engen Bedingungen. So muss der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sein, die drei Wochen-Frist einzuhalten. Nicht hierzu zählen solche Sachverhalte, in denen der Arbeitnehmer von der Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage nichts wusste. Auch ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die Kündigungsschutzklage hinzuweisen.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arglistig getäuscht hat und ihn dadurch abgehalten hat, die Klage einzureichen. Nun kann der Arbeitnehmer einen Antrag vor dem Arbeitsgericht stellen, die Klage nachträglich zuzulassen. Jedoch sind diesbezüglich vor allem zwei Dinge zu beachten. Der Arbeitnehmer ist wiederum an eine Frist gebunden. Sobald er z.B. von der arglistigen Täuschung des Arbeitgebers erfährt, muss er innerhalb von zwei Wochen den Antrag stellen. Zudem trägt er bezüglich der arglistigen Täuschung bzw. anderer Hindernisse die volle Beweislast. Da somit der gerichtliche Weg ausgeschlossen ist, bleibt allein der Weg zum ehemaligen Arbeitgeber, der sich aufgrund der Rechtslage kaum auf die verspätete Forderung einlassen wird.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Vorübergehende Verhinderung führt nicht immer zur Lohnkürzung

By Ratgeber Arbeitsrecht

Mein Chef hat einen Teil meines Lohnes vom Gehalt abgezogen, da ich im letzten Monat während der Arbeitszeit einen Arzt aufgesucht habe. Ist dies rechtens?

Diese Frage lässt sich weder mit einem klaren ,,Ja“ noch mit einem klaren ,,Nein“ beantworten. Zunächst einmal ist es so, dass nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch der Arbeitnehmer seinen vollen Lohn erhält, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Der Gesetzgeber wollte hiermit Fälle regeln, in denen dem Beschäftigten der Arbeitsantritt für einen kurzen Zeitraum unmöglich oder unzumutbar ist.

Hierzu zählen zum Beispiel folgende Situationen: eine schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen, eine Versorgung eines akut pflegebedürftigen nahen Angehörigen, die notwendige Pflege eines erkrankten Kindes, eine Eheschließung oder die Erfüllung einer religiösen Pflicht, die Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin, unter Umständen auch ein Umzug oder eine Teilnahme an einer seltenen Familienfeier. Obwohl diese Aufzählung nicht abschließend ist, gehört der Arztbesuch während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht dazu.

Zu jeden Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmefälle. Ein solcher Ausnahmefall tritt dann ein, wenn dem Arbeitnehmer die Wahrnehmung eines Termins außerhalb der Arbeitszeit unmöglich war. Denkbar ist zum Beispiel, dass die Öffnungszeiten des Arztes oder der Behörden mit der Lage der Arbeitszeit übereinstimmen und keine früheren oder späteren Termine, selbst auf Nachfrage angeboten werden können. Erst wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nachweisen kann, dass er zu keiner anderen Zeit den Termin wahrnehmen konnte, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf sein volles Gehalt. Andernfalls ist der Lohnabzug berechtigt.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Wer zu spät kommt, den bestraft der Arbeitgeber!?

By Ratgeber Arbeitsrecht

Wie verhält es sich, wenn man auf dem Weg zur Arbeit Nothilfe bei einem Unfall leistet und deshalb zu spät kommt? Ist die Firma bzw. die Berufsschule berechtigt dem Arbeitnehmer zu kündigen/abzumahnen bzw. denLohn zu kürzen? Wie weist man das nach?

Eine Kündigung in dem von ihnen geschilderten Fall, wäre wie ,,mit Kanonen auf Spatzen“ schießen. Bleibt es also bei einer einmaligen Verspätung ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, zu kündigen. Sollte dennoch eine Kündigung erfolgen, stehen die Chancen gut, hiergegen gerichtlich vorzugehen. So haben Arbeitsrichter in einer Vielzahl von Fälle entschieden, dass eine Kündigung aufgrund einer einmaligen Verspätung rechtswidrig ist.

Der Arbeitgeber könnte ist aber zur Abmahnung berechtigt sein, wenn Sie sich unentschuldigt verspäten. Daher gilt, informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich, wenn sich eine Verspätung abzeichnet. Im oben genannten Fall sollte spätestens nach Beendigung aller Maßnahmen der ersten Hilfe ein Telefonat geführt werden.

In dem für unsere heutige technisierte Umwelt unwahrscheinlichen Fall, dass kein Telekommunikationsmittel zur Hand ist, versteht es sich von selbst, den Arbeitgeber sofort nach Eintreffen in der Firma zu informieren.

Da trotz allem das Wegerisiko beim Arbeitnehmer liegt, ist der Arbeitgeber berechtigt, anteilig den Lohn zu kürzen. Der Arbeitnehmer kann eine Lohnkürzung nur vermeiden, indem er die Fehlstunden nacharbeitet. Natürlich gilt dies auch für Auszubildende.

Sollte der Arbeitgeber tatsächlich einen schriftlichen Nachweis fordern, sind verschiedene Möglichkeiten denkbar. Wurde zur Notsituation die Polizei herbeigezogen, ist es empfehlenswert, sich über diese einen Nachweis einzuholen. Die am nächsten liegende Lösung ist jedoch, eine schriftliche Erklärung vom Verletzen selbst.

Im Übrigen gilt zu bedenken, dass eine unterlassene Hilfeleistung strafbar ist, jedermann also zur Hilfe in einer Notsituation verpflichtet ist. Dies allein sollte für den Arbeitgeber ein Argument sein, in diesen Fällen Gnade vor Recht ergehen zu lassen.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Wie der Frosch im H2O

By Ratgeber Arbeitsrecht

Ist es richtig, dass der Arbeitgeber im Hochsommer Getränke bereit stellen muss?

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass alle Arbeitgeber im Hochsommer Getränke anbieten müssen. Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist eine solche Verpflichtung nur für Arbeiten auf Baustellen. Diesbezüglich heißt es in Ziffer 5.2 Absatz 1 c des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung, dass der Arbeitgeber Sorge dafür zu tragen hat, dass Beschäftigte auf Baustellen über Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke in der Nähe ihrer Arbeitsplätze verfügen können.

Darüber hinaus gehende konkrete gesetzliche Regelungen für alle anderen Arbeitnehmer fehlen. Einzig aus § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lässt sich eine Schutzpflicht des Arbeitsgebers für seine Beschäftigten herleiten. Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die der Arbeit dienen, so einzurichten und zu unterhalten, dass für seine Beschäftigten keine Gefahren für Leib und Leben drohen. Dies gilt ebenso für alle Dienstleistungen, die die Arbeitnehmer unter der Anordnung oder Leitung des Arbeitgebers vornehmen. Diese Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geht aber im Normalfall nicht so weit, dass er seinen Arbeitnehmern Getränke spendieren muss. Es dürfte genügen, wenn er einen kostenpflichtigen Getränkeautomaten in der Firma aufstellt.

Spendabel wird er allerdings dann sein müssen, wenn die erhöhte Temperatur in den Arbeitsräumen an einem Mangel der Räume bzw. des Gebäudes liegt. Nun ist der Arbeitgeber in der Pflicht, Abhilfe zu schaffen. Natürlich kann er dies durch einen Umbau der Räume, durch einen Einbau einer Klimaanlage und anderer technischer Mittel zur Temperaturabsenkung. Da der Arbeitgeber jedoch hierzu nicht verpflichtet ist, kann er sich auch für das kühle Nass entscheiden. Für eine der Varianten sollte er sich jedoch entscheiden. Denn nach § 618 Absatz 2 BGB haftet der Arbeitgeber für alle gesundheitlichen und körperlichen Beeinträchtigungen bzw. Schäden aufgrund des Verstoßes gegen seine Fürsorgepflicht.

 

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht- Zulässigkeit von Gentests

By Ratgeber Arbeitsrecht

Zeige mir Deine Gene und ich sage Dir, ob Du es bist.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nicht von potentiellen Bewerbern die Durchführung von Gentests fordern. Dies ergibt sich aus dem Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen, dem Gendiaknostikgesetz. Zweck dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für genetische Untersuchungen und im Rahmen genetischer Untersuchungen durchgeführte genetische Analysen sowie die Verwendung genetischer Proben und Daten zu bestimmen. Insbesondere soll die Benachteiligung einer Person auf Grund ihrer genetischer Eigenschaften verhindert werden.

Zur Durchsetzung dieses Gebotes wurde Regelungen des Gendiaknostikgesetzes verändert, die nun seit dem 01.02.2010 gelten. Hiernach ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, von seinen Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen zu verlangen. Ebenso wenig darf der Arbeitgeber Mitteilungen von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen anfordern. Aus diesem Verbot folgt zudem, dass er solche Ergebnisse auch nicht entgegennehmen oder verwenden darf.

Ausnahmefälle sind in eng begrenztem Rahmen zulässig, dürfen aber nur auf das jeweilige konkrete Arbeitsgebiet bezogen werden. Zum Beispiel könnte der Arbeitgeber von einem angehenden Chemiker verlangen, dass sich dieser genetisch auf Empfindlichkeiten/Unempfindlichkeiten an solchen chemischen Substanzen testen lässt, mit denen er während seiner Arbeit umgeht. Darüber hinaus gehende Ergebnisse dürfen jedoch nicht verwertet werden. Verstöße hiergegen kann der Staat mit einer Freiheitsstrafe, aber auch mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro verfolgen. Der Arbeitnehmer selbst hat bei einem Verstoß gegen das Gesetz das Recht im Rahmen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gegen den Arbeitgeber vorzugehen.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Arbeitszeiten im Pflegebereich I

By Ratgeber Arbeitsrecht

Ich arbeite im Pflegebereich. Wie sind die Arbeitszeiten geregelt, auch für Sonn,- Feiertage und Nachtdienste?

Die Arbeitszeiten richten sich nach dem Arbeitsvertrag. Ist im Arbeitsvertrag die Lage der Arbeitszeit nicht geregelt, kann der Arbeitsgeber nach betrieblichen Erfordernissen festsetzen, an welchen Tagen und für wie lange der Arbeitnehmer arbeiten muss. Dieses Weisungsrecht unterliegt gesetzlichen und tarifrechtlichen Beschränkungen. So darf gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten, wobei Pausen nicht mitzählen. Sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer an Sonn-und Feiertagen ein Beschäftigungsverbot, u.a. im Pflegebereich werden von diesem Beschäftigungsverbot Ausnahmen zugelassen. Werden Arbeitnehmer an Sonn-und Feiertagen beschäftigt, müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Diesen Arbeitnehmern ist zudem ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Die Sonn- oder Feiertagsruhe oder der Ersatzruhetag ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Nach § 5 des ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Im Pflegebereich kann diese bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Fortsetzung folgt!

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Arbeitszeiten im Pflegebereich II

By Ratgeber Arbeitsrecht

Ich arbeite im Pflegebereich. Wie sind die Arbeitszeiten geregelt, auch für Sonn,- Feiertage und Nachtdienste? Teil II:

Arbeitet der Arbeitnehmer in Nachtarbeit, also in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr, darf die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeiter von acht auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf höchstens 48 Stunden betragen. Erhält der Arbeitnehmer einen entsprechenden Freizeitausgleich darf er mehr als sechs Tage in der Nacht beschäftigt werden. Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber gemäß § 6 Absatz 5 ArbZG dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber hat also die Wahl zwischen Zuschlag oder Gewährung freier bezahlter Tage.

Welche Zahl bei der Gewährung freier bezahlter Tage angemessen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Arbeitsverhältnis und/oder dem zugrunde liegenden betrieblichen oder tarifrechtlichen Vereinbarungen. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung kann zur Orientierung der TVöD herangezogen werden. Dementsprechende Regelungen sehen vor, dass Nachtarbeitnehmer für jeweils 2 aufeinanderfolgende Monate, in denen sie mindestens 2 Nachtdienste geleistet haben, einen zusätzlichen Urlaubstag erhalten (höchstens bis zu einem Gesamturlaub von 35 Tagen, Arbeitnehmer über 50 höchstens 36 Tage). Der Zusatzurlaub soll nach dem TVöD im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind für die arbeitsvertraglichen Parteien verbindlich. Werden hierzu in den Arbeitsverträgen abweichende Regelungen vereinbart, sind diese nichtig. Dem Arbeitgeber drohen im Falle des Verstoßes rechtliche Konsequenzen, der Arbeitnehmer kann zudem die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben einfordern bzw. einklagen.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Droht fristlose Kündigung?

By Ratgeber Arbeitsrecht

Im Oktober wurde ich abgemahnt, weil ich im Internet gesurft bin. Nun kam ich aufgrund des Wintereinbruchs zu spät und wurde abgemahnt. Ist diese Abmahnung rechtens, denn es war höhere Gewalt. Nun droht mein Chef, dass er mich beim nächsten Mal fristlos entlässt.

Jedes Jahr pünktlich zum Wintereinbruch stellen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Frage, ob das Zuspätkommen des Arbeitnehmers aufgrund der Witterungsbedingungen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Eine eindeutige Antwort lässt sich insoweit geben, als dass eine Kündigung wegen einmaligen Zuspätkommens nicht gerechtfertigt ist. Ob dies für eine Abmahnung zutrifft, muss anhand des Einzelfalls entschieden werden. So ist nach ständiger Rechtsprechung eine Abmahnung gerechtfertigt, wenn der Wintereinbruch nicht überraschend kam und der Arbeitnehmer somit entsprechende Vorkehrungen treffen konnte. Zu Beginn der Winterzeit werden dabei wenig strengere Maßstäbe angelegt, als im Laufe und am Ende der Winterzeit. Die Rechtsprechung billigt dem Arbeitnehmer mit dem ersten Wintereinbruch also eine gewisse Karenzzeit zu. Hiernach muss der Arbeitnehmer mit Abmahnungen rechnen, wenn er wiederholt verschuldet zu spät kommt. Auch kann durchaus eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer wiederholt und unentschuldigt zu spät auf der Arbeit erscheint. Inwieweit nun eine Kündigung gerechtfertigt ist, weil der Chef bereits zwei Abmahnungen wegen Fehlverhaltens ausgesprochen hat, das zudem auf unterschiedlichen Sachverhalten beruht, ist fraglich. Zudem muss mit der Fehlvorstellung aufgeräumt werden, nach der eine fristlose Kündigung bei zweimaliger Abmahnung immer gerechtfertigt ist. Grundsätzlich wird eine solche Kündigung nur dann Bestand haben, wenn es sich bei den Abmahnungen um den gleichen zugrunde liegenden Sachverhalt handelt, also z.B. mehrmaliges Zuspätkommen. Bei einer groben bzw. vorsätzlichen Pflichtverletzung genügt bereits ein einmaliges Fehlverhalten. Auch können regelmäßig auftretende ,,kleinere“ Verstöße zu einer Kündigung führen.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Fort-und Weiterbildung im Arbeitsverhältnis

By Ratgeber Arbeitsrecht

Mein Chef schickt mich regelmäßig auf Weiterbildungen. Er ist der Meinung, dass er mich nicht von der Arbeit freistellen muss, ich die Veranstaltungen also in meiner Freizeit besuchen soll. Auch will er sich finanziell hieran nicht beteiligen. Ist das rechtens?

Da es an einer konkreten Regelung im Berufsbildungsgesetz fehlt, sind zur Beantwortung der Frage die geltenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder die zugrunde liegenden Fortbildungsverträge maßgebend. Insbesondere in Tarifverträgen bzw. in Betriebsvereinbarungen können Regelungen enthalten sein, die einen Anspruch des Arbeitnehmers zur Teilnahme an Fortbildungen begründen. Regelmäßig sind in den zitierten Rechtsgrundlagen konkrete Ausgestaltungen bezüglich der Förderung der beruflichen Fortbildung durch den Arbeitgeber normiert. Sind diese Regelungen im Arbeitsverhältnis nicht anwendbar, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf finanzielle Förderung oder Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber. Nun ist es aber in einigen Bundesländern, auch im Lande Sachsen-Anhalt so, dass eine Freistellung von der Arbeit nach den Bildungsurlaubsgesetzen erfolgen muss. In Sachsen-Anhalt ist das Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung einschlägig. Hiernach muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für fünf Tage im Jahr oder für zehn Tage im Doppeljahr von der Arbeit freistellen, sofern der Arbeitnehmer eine berufliche Fortbildungsmaßnahme absolviert. Die Freistellung erfolgt unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts, der Arbeitnehmer erleidet also keine Lohneinbußen. Die anfallenden Kursgebühren muss der Arbeitgeber jedoch nicht übernehmen. Sind auch in den oben genannten Verträgen bzw. Vereinbarungen keine Verpflichtungen der Übernahme der Weiterbildungskosten enthalten, hat der Arbeitnehmer die Kosten für die Weiterbildung aus eigener Tasche zu zahlen.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Frei an an Weihnachten und Silvester?

By Ratgeber Arbeitsrecht

Ich habe im März meine Arbeitsstelle gewechselt. Im alten Unternehmen hatte ich Heiligabend und Silvester ab 12:00 Uhr frei und bekam diese Tage dennoch voll bezahlt und musste auch keinen Urlaub nehmen. Im neuen Unternehmen soll ich für den 24.12. und den 31.12. Urlaub nehmen?

Alle Jahre wieder stellt sich die Frage, ob es sich bei dem 24.12. und dem 31.12. um volle oder halbe Arbeitstage handelt oder diese Tage Feiertage sind. Nach dem Gesetz handelt es sich bei Heiligabend und Silvester um ganz gewöhnliche Arbeitstage. Der Arbeitnehmer muss also seinen Arbeitspflichten im vollen Umfang nachkommen. Möchte er diese Tage im Kreis seiner Familie verbringen, muss er für diese Tage Urlaub nehmen. In diesem Zusammenhang spielt die gern übersehende gesetzliche Regelung des § 5 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz eine Rolle. Hiernach werden Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufgerundet. Dies bedeutet also für den Arbeitnehmer, sofern er einen halben Tag frei nimmt, kann ihm hierfür ein voller Urlaubstag angerechnet werden. Dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder andere vertragliche Regelungen können von den gesetzlichen Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers abweichen. In diesem Fall sind dann diese Regelungen maßgebend. Nicht unüblich dabei ist die Vereinbarung, dass Arbeitnehmer, die Heiligabend und/ oder Silvester ein halben Tag arbeiten, die andere Hälfte des Arbeitstages ohne Anrechnung auf ihren Urlaubsanspruch freibekommen. Für alle anderen Arbeitnehmer, die sich am 24.12. und/oder am 31.12. Urlaub genommen haben, bedeutet diese Regelung, dass der Arbeitgeber auch nur einen halben Tag Urlaub anrechnen darf. Dies folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter. Teilzeitbeschäftigte haben jedoch keinen Anspruch auf anteilige Freistellung. Auch kann aufgrund betrieblicher Übung der Arbeitgeber verpflichtet sein, seine Mitarbeiter anteilig von der Arbeit frei zustellen. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter am 24.12. und/oder am 31.12. regelmäßig von der Arbeit frei bzw. anteilig frei gestellt hat. Letztendlich ist hier jedoch der Einzelfall entscheidend.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Zugang der Kündigung

By Ratgeber Arbeitsrecht

Wenn die Ehefrau nicht weiß, was der Ehemann tut, ändert dies nichts am fristgerechten Zugang der Kündigung an die Ehefrau durch ihren Arbeitgeber. So könnte man stark verkürzt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 09.06.2011 mit dem Aktenzeichen: 6 AZR 687/09 wiedergeben. Die Richter des BAG mussten darüber entscheiden, ob eine Kündigung einer Ehefrau fristgerecht zugegangen war, obwohl das Kündigungsschreiben ihr Ehemann entgegennahm und es seiner Frau ,,verspätet“ übergab. Der Ehefrau und späteren Klägerin wurde fristgerecht zum Ablauf des Monats Februar gekündigt. Das Kündigungsschreiben ließ die Arbeitgeberin und spätere Beklagte am letzten Tag des Monats Januar durch einen Boten dem Ehemann der Klägerin überbringen. Der Bote lieferte die Kündigung am gleichen Tag am Arbeitsplatz des Ehemanns in einem Baumarkt ab. Der Ehemann der Klägerin übergab das Kündigungsschreiben erst einen Tag später, also Anfang Februar an seine Ehefrau. Nach Ansicht der Klägerin war ihr daher erst für Ende März und nicht bereits für Ende Februar gekündigt.
Das Arbeitsgericht gab der Klägerin Recht, das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied sich dagegen. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts schlossen sich den Richtern des LAG an. Nach ihrer Ansicht war es kein Problem, dass der Ehemann zuerst die Kündigung erhalten hatte.  Jede Person könne als Empfangsbote eine Kündigung für einen Arbeitnehmer rechtswirksam entgegennehmen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebe und aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheine, das Schreiben an diesen weiterzuleiten, so die Richter. Die Kündigung gehe dem Arbeitnehmer jedoch erst dann zu, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen sei. Mit der Weiterleitung des Schreibens wäre unter normalen Umständen noch am gleichen Tage zu rechnen gewesen, stellten die Richter fest. Dass der Ehemann, die Kündigung nicht in der ehelichen Wohnung erhalten habe, spiele keine Rolle. Damit war die Kündigung bereits Ende Februar wirksam, so die Richter.

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Markenrecht – Der Ball ist rund,…

By Markenrecht

… das Spiel hat 90 Minuten und eine WM ist eine WM

Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte einen Streit um die Marken „WM 2010“ und „EM 2012“ zwischen „Ferrero“ und der „FIFA“ zu entscheiden. Beide hatten sich Marken mit einem Bezug zu diesen sportlichen veranstaltungen sichern lassen. Die FIFA sah sich allerdings alleine berechtigt, die Marken eintragen zu lassen.Dies lehnte das Gericht ab. Danach sei es so, dass die Bezeichnungen des Schokoladenherstellers nicht dazu führe, dass der Kunde das Produkt nicht richtig zuordnen könne.

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Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael, LL.M.oec

Keine Verwechslungsgefahr der Marke “SUPERillu” mit “illu der Frau”

By Markenrecht

Das  Oberlandesgericht Naumburg entschied, dass bei den Zeitschriften „SUPERillu“ und „illu der Frau“ der Namensbestandteil „illu“ nicht dazu führe, dass ein potentieller Kunde diese Zeitschriften nicht auseinanderhalten könne. Die Ausgangsinstanz hatte das noch anders gesehen.

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Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Tradition verpflichtet

By Wettbewerbsrecht

Wer mit einer langjährigen Tradition als Qualitätsmerkmal im Geschäftsverkehr wirbt, muss diese auch tatsächlich besitzen. Die grundsätzlich zulässige Werbung mit einem solchen langjährigen Bestand des Unternehmens ist jedoch dann gemäß § 5 Satz 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig, wenn das Unternehmen erst seit kurzem besteht.

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Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Anwaltskosten von 100,00 € bei Abmahnung wegen Filesharing?

By Soforthilfe - Internetrecht

Einfach gelagert oder nicht? Was sagen nun die Gerichte dazu? „Warum nicht einfach 100,00 Euro zahlen und dann gut? Schließlich gibt es doch diesen Paragraphen mit den 100,00 Euro!” Auh wenn diese Antwort oftmals zu hören ist, kann man vor dem Hintergrund des § 97 a Absatz 2 Urhebergesetz und der aktuellen Rechtsprechung zumindest eines festhalten: Einfach gelagert, ist erst einmal nichts!

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Rechtsanwältin Christel Hahne

Abmahnung wegen Verletzung der Urheberrechte

By Soforthilfe - Internetrecht

Abmahnung erhalten?

I. Was ist zu tun?

Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung ignorieren, da dies weitere Kosten auslösen könnte.
Prüfen Sie zunächst, ob der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf berechtigt ist.
Stimmt die Anschrift mit Ihrer überein? Haben Sie überhaupt Internetzugang?
Waren Sie zum Beispiel am betreffenden Tage zu Hause?
Dann klären Sie, wer alles Zugang zum Computer hatte.
Zwar sind Sie als Anschlussinhaber zuerst einmal verantwortlich, jedoch ist es möglich bei einer nachweisbaren Urheberrechtsverletzung durch einen Dritten, z.B. einen WG-Bewohner, diesen Schaden an diesen weiterzureichen.

Reagieren Sie auf jeden Fall innerhalb der Ihnen gesetzten Frist.

II. Reaktionsmöglichkeiten

1. Als Erstes können Sie den Abmahner um Verlängerung der Reaktionsfrist bitten, falls diese zu kurz bemessen wurde. Begründen Sie Ihr Anliegen damit, dass man Ihnen wenigstens eine angemessene Frist zur Prüfung/Überprüfung des Vorwurfs zugestehen muss, da die Abgabe einer Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung verlangt wird, die für Sie weitreichende Pflichten nach sich zieht. Eine Reaktionsfrist zwischen sechs bis zehn Tage sollte gewährt werden.

2. Sie können die Abmahnung zurückweisen. Dies sollten Sie aber nur dann tun, wenn Sie nicht der Anschlussinhaber sind bzw. nachweislich niemand aus Ihrer Familie/WG u.a. an diesem Tag den Anschluss benutzt hat. Die Nachweise hierfür müssen hieb-und stichfest sein.

3. Sollte der Vorwurf berechtigt sein, ist die Abgabe der Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung geboten. Spätestens jetzt sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung bindet Sie dreißig Jahre an Ihre Erklärung, ohne dass z.B. eine sich in der Zukunft verändernde Rechtsprechung berücksichtigt wird.

Um dies zu vermeiden und Ihre daraus resultierenden Verpflichtungen so gering wie möglich zu halten, kann eine Erklärung modifiziert werden. Dies sollten Sie in professionelle Hände geben, zumal hierdurch auch die Gefahr von Mehrfachabmahnungen gebannt werden kann.

Mehr Informationen erhalten Sie auch hier: www.advocati-it.de

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Arbeitsrecht – Urlaubsabgeltung als Schadenersatz

By Arbeitsrecht

Arbeitsrecht – Urlaubsabgeltung als Schadensersatz (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 –)

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, auch wenn er nicht rechtzeitig vor der Beendigung Urlaub beantragt hatte.

Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten und forderte u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012. Der Beklagte ging der Forderung nicht nach und leistete daher keinen Ersatz des Urlaubes in Geld. Drauf hin klagte der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht.

Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Urlaubsabgeltung.

Das Gericht entschied, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, Urlaub zu gewähren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Weiter entschieden die Richter, dass der Arbeitgeber seine Pflicht zur Gewährung von Urlaub auch dann schuldhaft verletze, wenn der Arbeitnehmer gar keinen Urlaub beantragt habe. Es komme also nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt.

Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Überstundenvergütung auch ohne ausdrückliche Anordnung

By Arbeitsrecht

Arbeitsrecht – Überstundenvergütung bei Duldung (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 22.01.2014 – 2 Sa 180/13)

Das Landesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, an den Arbeitnehmer Überstunden zu zahlen, auch wenn der Arbeitgeber diese nicht ausdrücklich angeordnet hatte.

Eine Altenpflegerin verlangte von ihrem Arbeitgeber die Zahlung ihrer geleisteten 150 Überstunden, die sie innerhalb eines Jahres angesammelt hatte. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit dem Argument, er habe die Überstunden nicht angeordnet. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern.

Das Gericht entschied zu Gunsten der Klägerin und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der 150 Überstunden. Die Richter hielten die Aufstellung der Klägerin über die geleisteten Überstunden für ausreichend. Diese hatte die entsprechenden Wochenarbeits- und Tourenpläne vorgelegt. Das Gericht erklärte, dass der Arbeitgeber auch dann die Überstunden zahlen müsse, wenn er diese nicht selbst angeordnet hat. Nach Ansicht des Gerichts genüge es für die Verpflichtung zur Zahlung der Überstunden, dass der Arbeitgeber diese dulde und keine Vorkehrungen treffe, die Leistung von Überstunden zu unterbinden

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Auch bei Interessenkollision ist Schwerbehinderten- vertretung zu beteiligen (BAG, Urt. v. 22.08.2013 – 8 AZR 574/12)

By Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, ob der Schwerbehindertenvertreter im Unternehmen der Beklagten auch dann an einem Bewerberverfahren zu beteiligen ist, wenn sowohl er, als auch der Kläger, ein schwerbehinderter Kollege, sich um eine Stelle im beklagten Unternehmen bewerben.

Die Beklagte, eine Spielbank, hatte eine Stelle als „Tischchef“ ausgeschrieben, auf die sich unter anderem auch der Schwerbehindertenvertreter, als auch dessen schwerbehinderter Kollege bewarben. Die Beklagte war der Ansicht, dass wegen einer Interessenkollision keiner der beiden schwerbehinderten Bewerber beim Auswahlverfahren berücksichtigt werden können. Es wurden zwei andere Bewerber eingestellt, wodurch sich der Kläger aufgrund seiner Behinderung diskriminiert sah und eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) forderte.

Das BAG entschied, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanzen gemäß § 81 SGB IX bei der Bewerbung des Klägers die Schwerbehindertenvertretung hätte beteiligt werden müssen. Die befürchtete Interessenkollision hätte die Beklagte dadurch ausschließen können, indem die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters gemäß § 81 bs.1 Satz 10 SGB IX abgelehnt worden wäre. Der beklagte Arbeitgeber durfte die gesetzliche Beteiligung nicht aus eigenem Ermessen heraus umgehen.

Das BAG hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen. Dieses soll klären, ob durch das Vorgehen des Arbeitgebers eine Diskriminierung vorliegt, die eine Entschädigung nach dem AGG rechtfertigt.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – „Scheinwerkvertrag“ führt zu Begründung eines Arbeitsverhältnisses (LAG Baden – Württemberg, Urt. v. 01.08.2013 – 2 Sa 6/13)

By Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Baden – Württemberg (LAG) hatte darüber zu entscheiden, wie der Einsatz zweier IT – Fachkräfte bei der Daimler AG zu bewerten ist, wenn diese als freie Mitarbeiter für ein IT – Systemhaus im Rahmen von Werkverträgen zwischen der beklagten Daimler AG und dem Systemhaus bei der Daimler AG tätig werden.

Die Daimler AG und das IT – Systemhaus hatten über Werkverträge die beiden Kläger im Zeitraum von 2001 bis Ende 2011 ausschließlich bei der beklagten Daimler AG für deren IT – Support am Standort Stuttgart eingesetzt. Die Kläger waren insbesondere für die Funktionsfähigkeit der Computerarbeitsplätze der Finanzabteilung verantwortlich.

Die Kläger beantragten wollten nunmehr festgestellt wissen, dass sie nicht als freie Mitarbeiter einen Werkvertrag für deren Auftraggeber – das IT – Systemhaus – abgewickelt haben, sondern direkt in einem Arbeitsverhältnis mit der Daimler AG stehen. Sie vertraten dabei den Standpunkt, dass sie den Weisungen der Beklagten unterworfen gewesen seien und voll in den Betrieb eingegliedert gewesen seien. Dem trat die Beklagte entgegen und berief sich darauf, dass ein Ticket – System bestanden habe, wonach IT – Aufträge von Daimler – Arbeitnehmern nach Eröffnung eines Tickets vom Werkunternehmer bearbeitet werden.

Das LAG kam zu dem Schluss, dass das Ticket – System nicht wirklich gelebt worden sei und stattdessen die Kläger den Weisungen der Daimler AG unterworfen gewesen seien. Der Werkvertrag zwischen IT – Dienstleister und der Daimler AG ändere daran nichts, da die tatsächliche Situation im Betrieb ausschlaggebend sei. Die danach direkt von den Daimler – Mitarbeitern erfolgten Anweisungen seien auch nicht auf untypische Einzelfälle beschränkt gewesen, sondern durchgehende Praxis gewesen. Damit aber liege ein „Scheinwerkvertrag“ und damit wiederum eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Aufgrund des § 10 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 9 Nr.1 AÜG ist damit aber ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Betriebsrat kann bei Pflichtverletzung aufgelöst werden (ArbG Stuttgart, Urt. v. 25.07.2013 – 22 BV 13/13

By Arbeitsrecht

Das Arbeitsgericht Stuttgart (ArbG) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Betriebsrat aufgelöst werden kann, weil es seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nicht wahrnimmt. Gemäß § 43 BetrVG hat der Betriebsrat in jedem Quartal eine Betriebsversammlung einzuberufen, wovon unter bestimmten Voraussetzungen auch in Form von Abteilungsversammlungen abgewichen werden kann.

Geklagt hatte die Gewerkschaft, die mit 2 Mitgliedern im 17-köpfigen Betriebsrat der Firma „Kärcher“ vertreten war. Die Gewerkschaft, die IG-Metall, sah in der nicht durchgeführten Betriebsversammlung eine grobe Pflichtverletzung und begehrte die Auflösung. Der Betriebsrat berief sich auf eine jahrzehntelang praktizierte Übung, wonach die Arbeitnehmer in Abteilungsversammlungen informiert worden seien.

Das ArbG gab der Klage statt. Der Betriebsrat hatte weder 2011, noch 2012 eine Betriebsversammlung durchgeführt. Auch die Abteilungsversammlungen seien tatsächlich nicht durchgeführt worden. Auch habe der Betriebsrat seine aus § 2 BetrVG folgende Pflicht zur Zusammenarbeit verletzt.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Kündigungstermin oder Kündigungsfrist genügen Bestimmtheitserfordernis einer Kündigung (BAG, Urt. v. 20.06.2013 – 6 AZR 805/11)

By Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung zu unbestimmt sein kann, so dass diese bereits deswegen unwirksam ist.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1987 als Industriekauffrau beschäftigt. Am 1. Mai 2010 wurde der Beklagten ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin, nachdem die Betriebsstilllegung beschlossen und der Betriebsrat angehört worden war. In der Kündigung wurde der Klägerin zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt. Im Schreiben war weiter ausgeführt, dass § 113 InsO eine Begrenzung gesetzlicher, tariflicher oder arbeitsvertraglicher Kündigungsfristen auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergibt.

Die Klägerin sah diese Kündigung als zu unbestimmt und u. a. deswegen als unwirksam an. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das BAG hob diese Entscheidungen auf. Das Arbeitsverhältnis habe mit der Kündigung geendet. Die Kündigung sei bestimmt genug, da dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit zu entnehmen sei, dass § 113 InsO zu einer Höchstgrenze der Kündigungsfrist von drei Monaten für die Klägerin führe. Die Kündigung war auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Keine Kündigung in der Probezeit wegen Zigarettengestank (ArbG Saarlouis, Urt. v. 03.06.2013 – 1 Ca 375/12)

By Arbeitsrecht

Das Arbeitsgericht (ArbG) entschied darüber, inwieweit eine Kündigung eines Arbeitnehmers in der Probezeit zulässig sei, wenn diese mit dem starken Rauchgeruch des Arbeitnehmers begründet werde.

Die Klägerin hatte sich bei dem beklagten Arbeitnehmer als Bürokraft beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet. In einem Gespräch ein paar Tage später erklärte die Klägerin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot der Beklagten einverstanden sei.

Am ersten Arbeitstag wurde der Klägerin bereits nach zwei Stunden die Kündigung ausgesprochen. Als Grund gab die Beklagte an, dass die Klägerin gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie unmittelbar vor Arbeitsbeginn eine Zigarette geraucht habe. Darüber hätten sich Kollegen und Kunden beschwert.

Das Arbeitsgericht entschied, dass die Kündigung treuwidrig und damit unwirksam sei. Der Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes gelte zwar nicht in der Probezeit. Allerdings sei auch dort das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies verlange insbesondere Art.12 GG, der alle Beteiligten den ernsthaften Willen zur Vertragsdurchführung auferlege. Ohne vorheriges Gespräch könne eine, den Grundrechtsbereich der Klägerin betreffende Differenz, keine Kündigung rechtfertigen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Anmerkung: Hier hätte der Arbeitgeber wohl besser die Kündigung nicht oder anders begründet, denn in der Probezeit ist die Angabe eines Kündigungsgrundes grundsätzlich nicht notwendig.

Arbeitsrecht – Bewerbungsgespräch während Krankschreibung rechtfertigt nicht zwingend Kündigung (LAG Mecklenburg – Vorpommern, Urt. v. 05.03.2013 – 5 Sa 106/12)

By Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung eines Arbeitnehmers gerechtfertigt ist, der an einem Bewerbungsgespräch während seiner Krankschreibung teilnimmt.

Der klagende Arbeitnehmer bewarb sich aus ungekündigter Stellung als Geschäftsführer einer städtischen GmbH. Als es zum Bewerbungsgespräch kam, war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Arbeitgeber erfuhr von dem Bewerbungsgespräch und kündigte fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer mit der Begründung, dass zu diesem Zeitpunkt lediglich der Nerv seines Armes eingeklemmt gewesen sei, wodurch er diesen nicht bewegen konnte.

Das Arbeitsgericht und LAG gaben dem Kläger Recht. Sowohl die außerordentliche fristlose, als auch die ordentliche fristgemäße Kündigung seien unwirksam. Es gab keine Pflichtverletzung, die eine Kündigung gerechtfertigt hätte. Die Teilnahme am Bewerbungsgespräch sei einem Arbeitnehmer zuzugestehen. Die Krankschreibung führe nicht dazu, dass der Arbeitnehmer sich ununterbrochen zu Hause aufhalten müsse. Es käme vielmehr auf die Art der Erkrankung an. Die Heilung des Arms sei durch die Teilnahme am Bewerbungsgespräch nicht beeinträchtigt worden.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Fristlose Kündigung bei Aufruf zum „Krankmachen“ (LAG Hessen, Urt. v. 30.01.2013 – 6 Sa 944/12)

By Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) hatte darüber zu entscheiden, ob eine fristlose außerordentliche Kündigung eines Filialleiters ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist, wenn dieser die Belegschaft dazu auffordert „krankzumachen“.

Der Filialleiter einer Bank hatte seine Belegschaft aufgefordert, sich krankschreiben zu lassen. Zuvor war es in der Filiale wiederholt zu erheblichen Erkrankungen, auch des Klägers, gekommen, die auch mehrere Gutachter nicht erklären konnten. Der Kläger hatte das Thema „Schadstoffbelastungen“ dann auch in Einzelgespräche mit Mitarbeitern besprochen und diese zum krankmachen aufgefordert. Der beklagte Arbeitgeber nahm das Verhalten des Filialleiters nicht hin und kündigte diesen mit sofortiger Wirkung außerordentlich.

Das LAG bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies die Klage ab. Sofern ein Vorgesetzter so auf seine Untergebenen einwirke, dass diese sich unberechtigt krank melden sollen, stelle dies eine grobe Pflichtverletzung und sogar eine Anstiftung zum Betrug dar, da der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet sei. Auch eine tatsächliche Erkrankung der Belegschaft ändere hieran nichts, da der Aufruf selbst das zu bewertende Verhalten darstelle. Eine Abmahnung war entbehrlich, da der Kläger nicht mit vertretbaren Gründen annehmen durfte, dass der Arbeitgeber das Verhalten nicht als, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes, Verhalten werten würde.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Fristlose Kündigung eines Profifußballspielervertrages wegen Abstiegs in die 3. Bundesliga nicht zulässig (ArbG Bielefeld, Az. 6 Ca 1043/11; LAG Hamm 14 Sa 737/12 )

By Arbeitsrecht

Das Arbeitsgericht (ArbG) Bielefeld hatte darüber zu entscheiden, ob bei einem Abstieg eines Profifußballvereins ein Sonderkündigungsrecht des Vereins besteht. Streitig war auch, ob die Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis bei einem Abstieg ende, zulässig sei.

Das ArbG Bielefeld urteilte zugunsten des Fußballers. Hiergegen legte der Verein Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm kam nicht mehr dazu, die Entscheidung zu überprüfen, da sich der Verein Arminia Bielefeld und der 29jährige Spieler vor der Verhandlung geeinigt haben – wie vermutet wird, um insbesondere einen Präzedenzfall zu vermeiden, der die Wirksamkeit der Abstiegsklausel für eine Vielzahl von Verträgen in Frage gestellt hätte.

Auf der Seite des LAG Hamm, auf der die Verhandlung zu der Entscheidung angekündigt wurde, heißt es um Sach- und Streitstand wie folgt:

16.01.2013

Termin 22.01.2013, 12.00 Uhr, Saal 2

Vor der 14. Kammer des LAG Hamm (14 Sa 737/12) wird am 22. Januar 2013 ein Rechtsstreit verhandeln, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der 29jährige klagende Arbeitnehmer war seit Juli 2010 als Lizenzfußballspieler bei dem beklagten Verein (Arminia Bielefeld) angestellt. Er spielte für die 1. Herrenmannschaft in der 2. Fußballbundesliga. Der Arbeitsvertrag war bis zum 30.06.2012 befristet und sollte nur Gültigkeit für die 1. und 2. Bundesliga haben. Vertraglich vorgesehen war zudem ein Recht zur außerordentlichen Kündigung für den Verein, falls es zu einem Abstieg aus der 2. Bundesliga kommen sollte. Anfang Mai 2011 stand fest, dass die 1. Herrenmannschaft von der 2. Fußballbundesliga in die 3. Liga absteigen wird. Das nahm der Verein zum Anlass, den Kläger im Mai 2011 schriftlich darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zum 30.06.2011 ende. Der Verein sprach zudem mit Schreiben von Mai und September 2011 außerordentliche Kündigungen aus. Gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhob der Kläger, der zwischenzeitlich eine Anstellung bei einem israelischen Verein gefunden hatte, Klage vor dem Arbeitsgericht Bielefeld.

Das Arbeitsgericht Bielefeld (6 Ca 1043/11) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die vertragliche Vereinbarung, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall des Abstiegs aus der 2. Fußballbundesliga vorsehe, sei unwirksam. Es handele sich um eine unzulässige auflösende Bedingung, die das Beschäftigungsrisiko dem Arbeitnehmer aufbürde. Der beklagte Verein hatte insoweit behauptet, der Kläger selbst habe bei den Vertragsverhandlungen, die mit seinem Berater geführt wurden, Wert darauf gelegt, ausschließlich in der 2. Bundesliga spielen zu wollen. Der Verein hat den Berater als Zeugen benannt, den das Arbeitsgericht allerdings nicht vernommen hat, da es den Beweisantritt als verspätet ansah. Das Arbeitsgericht war überdies der Auffassung, die fristlosen Kündigungen seien unwirksam. Die Kündigung mit Schreiben von September 2011 sei dem Kläger gegenüber nicht wirksam geworden, da sie an dessen alte Adresse zugestellt worden sei. Für die Kündigung mit Schreiben vom Mai 2011 fehle es an einem wichtigen Grund. Der Abstieg aus der 2. Bundesliga sei als betriebsbedingter Grund anzusehen, der die außerordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen könne.

Der beklagte Verein hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, über die das LAG Hamm am 22. Januar 2013 verhandeln wird.

Arbeitsrecht – Krankmeldung ab dem ersten Tag (BAG, Urt. v. 14.11.2012 – 5 AZR 886/11)

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied darüber, ob ein Arbeitnehmer erst ab dem vierten Krankheitstag den Krankenschein vorlegen müsse.

Der Arbeitgeber hatte die klagende Redakteurin nach einer Krankschreibung aufgefordert, demnächst immer am ersten Krankheitstage die Bescheinigung vorzulegen. Hiergegen hatte die Arbeitnehmerin geklagt. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Ebenso entschied nun das BAG.

Es stehe im freien Ermessen des Arbeitgebers, sein gesetzlich eingeräumtes Recht, schon am ersten Tag ein Attest zu verlangen, auszuüben. Es braucht auch keinen begründeten Verdacht, dass der Arbeitnehmer etwa schon in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht habe, um den Gelben Schein schon ab dem ersten Tag zu verlangen, so das BAG weiter. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz.

In § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz heißt es:

1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

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Unzulässig wäre nach Ansicht der Erfurter Richter die Weisung nur dann, wenn diese willkürlich nur einen bestimmten Arbeitnehmer treffen würde. Dies sei vorliegend nicht gegeben.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Keine Diskriminierung durch Stellenausschreibung mit Formulierungen „dynamisches Team“, „Softwareentwickler“ und „ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse“ (LAG Schleswig – Holstein, Urt. v. 13.11.2012 – 2 Sa 217/12)

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte darüber zu entscheiden, ob die Formulierungen „dynamisches Team“, „Softwareentwickler“ und „ausgezeichnete Deutsch- und Englischkenntnisse“ in einer Stellenanzeige eine Diskriminierung darstellen. Daneben stellte sich die Frage, ob bereits die Nichtbeantwortung eine solche Diskriminierung sei.

Ein Unternehmen schrieb eine Stelle als Softwareprogrammiererin aus, auf die sich die russischstämmige Klägerin bewarb. Das beklagte Unternehmen antwortete hierauf nicht. Darauf hin klagte die Frau auf eine Entschädigung in Höhe von EUR 18.000,00. Sie war der Auffassung, sie sei wegen ihrer Herkunft, ihres Geschlechts und ihres Alters durch die Stellenausschreibung diskriminiert worden. Das Unternehmen führte die fehlende fachliche Qualifikation an. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG bestätigte diese Entscheidung.

Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG stehe der Bewerberin nicht zu, da keine Diskriminierung vorliege.

Das Kriterium „ausgezeichneten Deutsch- und Englischkenntnisse“ sei keine ethnische Diskriminierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei es zulässig, bestimmte Sprachkenntnisse zu verlangen. Art und Umfang bestimme der Arbeitgeber. Auch wegen des Geschlechts liege keine Diskriminierung vor. Die Formulierung „Softwareentwickler“ lasse nicht zwingend nur auf männliche Bewerber schließen.

Eine Diskriminierung wegen des Alters sei durch die Formulierung dynamisch ebenfalls nicht gegeben. Dies sage nur aus, dass ein beweglicher und aktiver Bewerber gesucht werde, da nicht etwa auch das Wort „jung“ verwendet wurde.

Auch die Nichtbeantwortung der Bewerbung sei nicht diskriminierend. Grundsätzlich komme eine Diskriminierung durch eine Nichtbeantwortung in Betracht, jedoch müssten weitere Umstände hinzutreten, was dort nicht der Fall gewesen sei.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Kündigung von Schlecker Mitarbeitern sozial ungerechtfertigt (ArbG Saarbrücken, Urt. v. 10.09.2012 – 4 Ca 456/12, 4 Ca 530/12, 4 Ca 531/12, 4 Ca 546/12)

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Arbeitsrecht – Kündigung von Schlecker Mitarbeitern sozial ungerechtfertigt (ArbG Saarbrücken, Urt. v. 10.09.2012 – 4 Ca 456/12, 4 Ca 530/12, 4 Ca 531/12, 4 Ca 546/12)

Das Arbeitsgericht (ArbG) hatte über mehrere Kündigungen durch den Insolvenzverwalter der Firma Anton Schlecker e.K. zu entscheiden, die im Rahmen der Schließung einzelner Filialen der so genannten „Gemeinschuldnerin“ ausgesprochen worden waren.

Das ArbG befand die Kündigungen für sozial ungerechtfertigt. Es beanstandete die grob fehlerhafte Sozialauswahl, die gemäß § 125 Abs.1 Nr.2 InsO i.V.m. § 1 KSchG zu erfolgen habe. Für das Gericht waren bei der Sozialauswahl die zur Vergleichbarkeit herangezogenen Kreise fehlerhaft gewesen und auch die Beschränkung auf Betriebsratsbezirke unzulässig. Hinzu trat, dass die Gemeinschuldnerin bei der Sozialauswahl Mitarbeiter der beklagten Firma Anton Schlecker e.K. und der Firma Schlecker XL GmbH verglichen hätte, obwohl sie in der Vergangenheit immer das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes (sog. Gemeinschaftsbetrieb) bestritten hatte.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Anmerkung: Die Frage der Sozialauswahl ist immer wieder Streitpunkt vor den Arbeitsgerichten. Gern möchte der Arbeitgeber bei mehreren Standorten die Sozialauswahl auf die Teile beschränken, die betriebsverfassungsrechtlich eigenständig sind. Dies wird von den ArbG regelmäßig als fehlerhaft betrachtet, da der kündigungsschutzrechtliche Betriebsbegriff weiter ist, als der, der für die Beurteilung betriebsratsmäßiger Rechte gilt.

Arbeitsrecht- Diebstahl am Arbeitsplatz kann fristlose Kündigung rechtfertigen (BAG, Urt. v. 21.06.2012 – 2 AZR 153/11)

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte wieder einmal im Zusammenhang mit einer Kündigung wegen Diebstahls darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine sofortige Lösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist und welche Voraussetzungen eine Videoüberwachung hat.

Geklagt hatte eine Verkäuferin, die wegen Diebstahls einer Zigarettenpackung an zwei Tagen fristlos gekündigt worden war. Der Arbeitgeber hatte hierbei auf heimliche Videoaufzeichnungen zurückgegriffen. Die seit 18 Jahren bei dem Arbeitgeber beschäftigte Verkäuferin bestritt den Diebstahl. Sie war unter anderem der Ansicht, dass das durch die verdeckte Videoüberwachung unter Verstoß gegen Datenschutzgrundsätze gewonnene Videomaterial nicht verwendet werden dürfe.

Das BAG sah es unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung für einen  Vertrauensverlust zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen Kündigungsgrund als ausreichend an, dass ein nur geringwertiger Gegenstand gestohlen werde. Es komme nicht auf den Wert des Gegenstandes oder überhaupt einen Schaden an, sondern auf die irreparable Beschädigung bzw. Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch die Handlung. Auch die 18 jährige Betriebszugehörigkeit ändere daran nichts.

Allerdings hat es die Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (LAG) als vorherige Instanz zurückverwiesen. Die verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz sei nämlich davon abhängig, dass konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat vorlägen. Auch die Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Maßnahme ersetze nicht die Voraussetzungen „konkrete Verdachtsgründe“ an einem abgrenzbaren Verdächtigenkreis. Diese Umstände müssten noch vom LAG ermittelt werden.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Ankündigung von Erkrankung rechtfertigt Kündigung (LAG Mecklenburg – Vorpommern , Urt. v. 13.12.2011 – 5 Sa 63/11)

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu entscheiden, die der beklagte Arbeitgeber deswegen ausgesprochen hatte, weil die klagende Arbeitnehmerin einem verweigerten Urlaub mit der Ankündigung einer Erkrankung begegnet war.

Die bei einem Hotel beschäftigte Reinigungskraft beantragte Urlaub. Dieser wurde von dem Hotel wegen zu erwartenden starken Arbeitsaufwands nicht bewilligt und ein gleich langer Urlaub etwas später vorgeschlagen. Dem begegnete die Klägerin mit den Worten „nö, dann bin ich eben krank“. Die Klägerin erschien wie angekündigt nicht und erhielt darauf hin die fristlose Kündigung. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Sie behauptete u. a. zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich erkrankt zu sein.

Das LAG betrachtete die Kündigung als wirksam, da die Ankündigung einer Erkrankung wegen nicht gewährten Urlaubs zum Ausdruck bringt, dass der Arbeitnehmer seine Rechte aus der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall missbrauchen will, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Damit verletze er seine Pflichten aus dem Leistungsbereich so erheblich, dass es auch keiner vorherigen Abmahnung bedürfe. Auf eine tatsächliche Erkrankung komme es nicht an, da bereits in der Ankündigung der Erkrankung die Pflichtverletzung zu sehen sei.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Filesharing – 15 € pro Titel Schadenersatz laut LG Hamburg (08.10.2010, Az.: 308 O 710/09)

By Internetrecht

Das Landgericht Hamburg hatte in seiner Entscheidung darüber zu befinden, wie hoch der Schadenersatz für eine fiktive Lizenzgebühr sei, wenn Musiktitel im Internet illegal angeboten würden. Hier wurde über Werke der Künstler „Rammstein“ und „Westernhagen“ entschieden. Das Gericht zog einen Vergleich zu einer üblichen Lizenzgebühr, wie ihn die Gema verlange und kam so zu einer Lizenzgebühr von 15 € pro Titel.

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Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahnel

Filesharing – Keine umfassende Pflicht zur Überwachung (AG Frankfurt am Main, 13.09.2010 – 31 C 975/08-10)

By Internetrecht, Urheberrecht

Endlich können Sie als Eltern aufatmen! Die Richter des Amtsgerichts Frankfurt am Main haben ein durchaus ein familienfreundliches Urteil im Hinblick auf die Überwachung der „lieben Kleinen“ gesprochen, wenn diese  mit dem heimischen Internetanschluss im Internet unterwegs sind. Stichwort: Filesharing, Internettauschbörsen.

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Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Urheberrecht- Unterlassungsverpflichtung und Schadenersatzpflicht von YouTube laut LG Hamburg

By Internetrecht, Urheberrecht

Das Landgericht Hamburg ( LG Hamburg, Entsch. v. 03.09.2010 – 308 O 27/09) verurteilte die „YouTube LLC.“ als Betreiberin der Plattform „YouTube“ sowie die „Google  Inc.“ als Alleingesellschafterin der  „YouTube LLC.“ dazu, es zu unterlassen, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, die von Nutzern hochgeladen und veröffentlicht wurden. Es bestehe auch eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht.

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Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael