AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wenn jemand unternehmerisch tätig ist und für eine Vielzahl von Verträgen dieselben Formulierungen verwendet, dann handelt es sich um so genannte Allgemeine Geschäftsbeziehungen (AGB). Zu der Zulässigkeit einzelner Klauseln hat sich dabei eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die kaum noch zu überschauen ist. Sogar Arbeitsverträge können eingeschränkt auf wirksame Klauseln nach den Vorschriften zu AGB überprüft werden. Viele unserer Mandanten sind oft überrascht, worauf wir sie bei der Überprüfung ihrer Verträge hinweisen (müssen). Oft kommt es auch dazu, dass im geschäftlichen Verkehr gegenläufige AGB verwendet werden. Was dann?

 

Exemplarisch eine Vorschrift, die bei der Verwendung von AGB berücksichtigt werden sollte:

§ 305c BGB  – Überraschende und mehrdeutige Klauseln –

1. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

2. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Wir entwickeln zusammen mit unseren Mandanten AGB nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung. Denn was vielen zunächst auch nicht bewusst ist: wer unwirksame AGB verwendet, kann nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Gesetzesverstoßes abgemahnt werden.