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Arbeitspflichten

Arbeitsrecht – Fußball-Europameisterschaft und Arbeitspflichten

By Arbeitsrecht

„Der Ball ist rund, und ein Spiel dauert 90 Minuten“ und „Nach dem Spiel ist vor dem Spiel“. So oder so ähnlich werden in den kommenden Wochen im Rahmen der Fußball- Europameisterschaft mehrere Millionen Bundestrainer die, Sepp Herberger zugeschriebenen, Zitate wiedergeben. Da die Anstoßzeiten mit 15, 18 und 21 Uhr nicht uneingeschränkt arbeitnehmerfreundlich sind und ein Sieg der Lieblingsmannschaft gefeiert werden will, fragt sich, wie sich das mit den gegenseitigen Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis verträgt.

§ 611 Abs.1 BGB bestimmt „durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“ Mit anderen Worten: es gilt der Grundsatz, kein Geld ohne Arbeit. Das bedeutet auch, dass man nicht während seiner Arbeitszeit ausnahmsweise (vermehrt) Internet oder Handy nutzen darf, um Spielberichte abzufragen, wenn dies nicht ausdrücklich gestattet ist. Wer gar nicht anders kann, muss Urlaub nehmen oder kann die Gelegenheit nutzen, um aufgelaufene Überstunden abzubauen.

Eine Fußball – EM gibt auch keinen Freifahrtschein für den Genuss von Alkohol oder lässt Ausnahmen bei der Kleiderordnung zu. Wer also am Tag nach einem großartigen Spiels, beispielsweise der deutschen Nationalmannschaft, alkoholisiert im Deutschland-Trikot zur Arbeit kommt, riskiert erheblichen Ärger, der von einer Abmahnung bis zur Kündigung reichen kann.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass nach wie vor dieselben Regeln im Arbeitsverhältnis gelten. Womöglich wird der Chef aber hier und da ein Auge zudrücken, wenn nach einer Ausnahme gefragt wird.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael