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Personalakte

Arbeitsrecht – Einsichtnahme in die Personalakte (BAG, Urt. v. 12.07.2016 – Az. 9 AZR 791/1)

By Arbeitsrecht

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht, Einsicht in seine Personalakte zu nehmen. Besteht in dem Unternehmen ein Betriebsrat, darf der Arbeitnehmer bei der Einsichtnahme ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen, § 83 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz. Ob der Arbeitnehmer bei der Einsichtnahme auch einen Rechtsanwalt mitnehmen darf, hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urt. v. 12.07.2016 – Az. 9 AZR 791/1).

In diesem Fall war so, dass der klagende Arbeitnehmer mit seinem Rechtsanwalt die Personalakte begutachten wollte. Der beklagte Arbeitgeber verweigerte dies, erlaubte dem Arbeitnehmer allerdings, Kopien zu fertigen. Dies genügte dem Kläger nicht, sodass er die gerichtliche Durchsetzung versuchte. Sowohl die Vorinstanzen, als auch das höchste deutsche Arbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Pflichten des Arbeitgebers, auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, werden ausreichend dadurch gewahrt, dass dieser sich Kopien anfertigen kann. Wenn diese Möglichkeit besteht, kann der Arbeitnehmer einem möglichen Rechtsbeistand ausreichend Fakten für eine fachliche Einschätzung an die Hand geben.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael