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Verpetzen

Arbeitsrecht – Verpetzen im Arbeitsrecht erlaubt?

By Ratgeber Arbeitsrecht

Aufgrund eines besser bezahlten Jobs habe ich mein derzeitiges Arbeitsverhältnis gekündigt. Der Arbeitgeber hat mich zu einem Exitgespräch eingeladen. Was versteht man darunter? Ist mein Erscheinen Pflicht? Was ist zu beachten?

Das Exitgespräch wurde in den USA entwickelt und hat zwischenzeitlich den europäischen Kontinent erreicht. Es wird vielfach auch Austrittsgespräch genannt und vor allem von mittelständischen und großen Unternehmen geführt. Das Exitgespräch spielt dann eine Rolle, wenn ein Arbeitnehmer von sich aus kündigt. Mit dem Austrittsinterview möchte der Arbeitgeber die Beweggründe für die Eigenkündigung vom Arbeitnehmer erfahren. Diesbezüglich erhofft sich der Arbeitgeber Informationen über das Betriebsklima, insbesondere über die Zusammenarbeit mit den Kollegen, über den Führungsstil der Vorgesetzten, also über den Betriebsablauf. Er erwartet ein Feedback, dass letztendlich dem Ziel dienen soll, Fehler im Betrieb aufzudecken und zu beseitigen, um Missstimmungen, aber auch Fluktuationen so früh wie möglich entgegen wirken zu können.

Für den Arbeitgeber stellt ein solches Gespräch eine gute Möglichkeit dar, Firmeninterna zu erfahren. Auch erhofft der Arbeitgeber, Informationen über das zukünftige Unternehmen des Nochbeschäftigten zu erfahren. Dies bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, sein Unternehmen so auszurichten, dass es im Wettbewerb mit dem Konkurrenten besteht. Eine Verpflichtung für den Arbeitnehmer zum Führen eines Exitgespräches besteht nach gesetzlichen Grundlagen nicht. Anders kann es sich jedoch nach einzelvertraglichen Vereinbarungen oder nach der Betriebsvereinbarung verhalten. Sollte das Austrittsgespräch zustande kommen, ist dem Beschäftigten zu empfehlen, objektiv und sachlich die Fragen zu beantworten. Keinesfalls sollte der Beschäftigte das Gespräch zu einer ,,Rundumabrechnung“ nutzen. Behauptet der Arbeitnehmer z.B. ehrenrührige Tatsachen zum Nachteil seiner Kollegen oder des Vorgesetzten, sollten sich diese auch beweisen lassen. Andernfalls können strafrechtliche und zivilrechtliche Sanktionen drohen.

 

Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne