Skip to main content

OLG Düsseldorf bestätigt Schutzumfang der PUMA-Formstreifen (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 25.09.2025 – Az. I-20 U 35/25)

By 10. Oktober 2025Markenrecht

Ausgangsproblem: Formstreifen als markenrechtliches Konfliktpotenzial

Im Markenrecht kommt der Verwendung bildlicher Gestaltungselemente – insbesondere im hart umkämpften Marktsegment von Sportschuhen – erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob gestalterische Merkmale auf Produkten Dritter markenmäßig verwendet werden und ob hierin eine Verletzung eingetragener Marken zu sehen ist. Besonders problematisch wird dies im einstweiligen Rechtsschutz, wenn der Antragsteller nicht nur ein nationales, sondern ein unionsweites Verbot erwirken möchte.

So auch im vorliegenden Fall: Die Antragstellerin PUMA SE wandte sich im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen eine spanische Sportschuhherstellerin, die im Onlinevertrieb drei Schuhmodelle mit streifenartigen Gestaltungselementen anbot. PUMA sah hierin eine Verletzung ihrer unionsweit geschützten Bildmarke – dem bekannten „Formstreifen“ – und beantragte ein unionsweites Verbot. Nachdem das Landgericht Düsseldorf zunächst nur ein nationales Verbot erlassen und dieses später vollständig aufgehoben hatte, gelangte der Fall im Berufungsverfahren vor das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf: Eingeschränkter Rechtsschutz mit starker Wirkung

Mit Urteil vom 25.09.2025 hat der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf der Berufung von PUMA teilweise stattgegeben und die einstweilige Verfügung für zwei der drei beanstandeten Schuhmodelle – allerdings nur bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – wiederhergestellt.

Internationale Zuständigkeit im einstweiligen Rechtsschutz

Zunächst bestätigt das Gericht die eigene internationale Zuständigkeit gemäß Art. 131 Abs. 2, Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV in Verbindung mit Art. 26 Brüssel Ia-VO. Ausschlaggebend war hierbei, dass sich die Antragsgegnerin im Berufungsverfahren nicht erneut auf die fehlende Zuständigkeit berufen hatte und sich damit rügelos auf das Verfahren eingelassen hatte. Dies ist praxisrelevant: Die internationale Zuständigkeit kann auch durch prozessuales Verhalten begründet werden.

Kein unionsweites Verbot mangels Beschwerde

Trotz unionsweiter Markeneintragung konnte PUMA kein EU-weites Vertriebsverbot erreichen, da sie gegen die insoweit ablehnende Entscheidung des Landgerichts keine sofortige Beschwerde eingelegt hatte. Der Beschluss sei damit rechtskräftig geworden. Die Entscheidung zeigt: Verfahrensdisziplin ist auch im einstweiligen Rechtsschutz essenziell – versäumte Rechtsmittel können den Antragsumfang dauerhaft beschneiden.

Verwechslungsgefahr und markenmäßige Benutzung bejaht

In der Sache erkannte das Gericht für zwei der drei streitgegenständlichen Streifengestaltungen eine markenmäßige Benutzung sowie eine Verwechslungsgefahr mit der PUMA-Bildmarke. Maßgeblich war die Ähnlichkeit im Gesamteindruck: Ansteigende Streifen in identischer Winkelneigung (15 Grad), Verjüngung der Streifen im Verlauf sowie – trotz Unterbrechungen – der visuelle Eindruck eines durchgehenden Streifens führten zur Zeichenähnlichkeit.

Entscheidend war auch, dass eine Herkunftsfunktion durch die Gestaltungselemente nicht durch die sichtbare Nennung des Herstellernamens ausgeschlossen wurde. Der Senat hielt es für möglich, dass Verbraucher die Bezeichnung als Modellname oder Zweitmarke auffassen könnten – eine praxisrelevante Klarstellung für markenrechtliche Abgrenzungsfragen im Textil- und Schuhbereich.

Dritte Gestaltung nicht beanstandet

Die Berufung hatte jedoch keinen Erfolg, soweit sich PUMA gegen ein drittes Modell wandte: Hier fehlte es nach Auffassung des Senats an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit, da keine durchgehende Streifengestaltung vorlag – ein wesentliches Unterscheidungskriterium aus Sicht des OLG.

Fazit: Rechtsschutz für Bildmarken durchgesetzt – aber mit Grenzen

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bekräftigt den hohen Schutzumfang bekannter Bildmarken im Sportartikelbereich, macht aber zugleich deutlich, dass unionsweite Verfügungen sorgfältiger verfahrensrechtlicher Absicherung bedürfen. Die Anforderungen an Zeichenähnlichkeit und markenmäßige Benutzung werden vom Senat differenziert bewertet und bieten Markeninhabern wertvolle Orientierung für die Durchsetzung ihrer Rechte – insbesondere im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren. Zugleich zeigt das Urteil, dass auch optisch ähnliche Gestaltungen nicht automatisch als Verletzung zu werten sind, wenn markenprägende Elemente fehlen.

Für die Praxis bedeutet dies: Eine strategisch kluge Kombination aus verfahrensrechtlicher Weitsicht und sorgfältiger Begründung der markenrechtlichen Kernmerkmale ist entscheidend, um im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich zu agieren.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Michael (mit Hilfe von KI)