Ausgangsproblematik und Fall
Qualitätssiegel und Auszeichnungen genießen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern regelmäßig ein hohes Vertrauen. Insbesondere im Gesundheitsbereich können Prädikate wie „Top Mediziner“ die Entscheidung für einen Arzt oder eine Klinik maßgeblich beeinflussen. Doch unter welchen Voraussetzungen darf mit einem solchen Siegel geworben werden?
Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof im Verfahren I ZR 130/25 zu befassen. Streitgegenstand war die Verwendung eines bekannten Ärztesiegels, dessen Vergabe auf einem mehrstufigen Auswahlverfahren beruhte und für dessen Nutzung ein Entgelt zu entrichten war. Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband, der die Werbung als irreführend beanstandete.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass entgeltlich vergebene Qualitätssiegel nicht grundsätzlich unzulässig sind. Allerdings unterliegen sie strengen Anforderungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Nach Auffassung des Gerichts kommt es entscheidend darauf an, welchen Eindruck das Siegel bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Verbraucher dürfen erwarten, dass eine Auszeichnung auf objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kriterien beruht. Bestehen Einschränkungen hinsichtlich des Auswahlverfahrens oder der Aussagekraft des Siegels, müssen diese für den Verbraucher hinreichend erkennbar sein.
Der BGH hob die vorinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob die konkrete Gestaltung der Werbung den erforderlichen Transparenzanforderungen genügt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung reicht weit über den Gesundheitssektor hinaus. Zahlreiche Unternehmen werben mit Gütesiegeln, Rankings oder Auszeichnungen, um das Vertrauen potenzieller Kunden zu stärken. Das Urteil verdeutlicht, dass nicht nur die Existenz eines Siegels entscheidend ist, sondern auch dessen Aussagekraft und die Transparenz des Vergabeverfahrens.
Unternehmen sollten daher insbesondere folgende Punkte überprüfen:
- Sind die Vergabekriterien objektiv und nachvollziehbar?
- Wird der Verbraucher über wesentliche Umstände des Auswahlverfahrens informiert?
- Entsteht durch die Werbung möglicherweise ein überhöhter Eindruck hinsichtlich der Qualität oder Unabhängigkeit der Auszeichnung?
Je stärker ein Qualitätssiegel den Eindruck besonderer Objektivität vermittelt, desto höher sind regelmäßig die Anforderungen an eine transparente Darstellung.
Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael, LL.M.oec (mit Nutzung KI)







