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Betriebskosten

BGH-Urteile zur Kostenverteilung in Wohnungseigentümergemeinschaften (BGH, Urt. v. vom 14.02.2025 – V ZR 236/23)

By Miet- und Wohneigentumsrecht

Ausgangslage

In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist die Kostenverteilung grundsätzlich genau geregelt. Dennoch haben die Eigentümer die Möglichkeit, eine abweichende Verteilung zu beschließen. Zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) beleuchten nun, unter welchen Umständen solche Änderungen zulässig sind.

1. Umverteilung der Sanierungskosten in der Tiefgarage

Im ersten Fall (Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 236/23) ging es um die Sanierungskosten einer Tiefgarage. Obwohl laut Gemeinschaftsordnung nur die Eigentümer mit Stellplätzen für die Kosten aufzukommen hatten, wurde beschlossen, diese auch auf alle Wohnungseigentümer umzulegen. Der BGH hob das Urteil des LG Braunschweig auf, da eine Eigentümerin, die keinen Stellplatz hatte, gegen diesen Beschluss geklagt hatte.

Der BGH stellte klar, dass eine Änderung der Kostenverteilung in diesem Fall nur mit einem sachlichen Grund zulässig ist. Es reiche nicht aus, dass die Kosten für das Gemeinschaftseigentum generell auf alle Eigentümer umgelegt werden. Ein sachlicher Grund für die Umverteilung könnte beispielsweise vorliegen, wenn Schäden aus dem übrigen Gemeinschaftseigentum die Sanierung der Tiefgarage erforderlich machten oder wenn eine umfassende Sanierung der gesamten Anlage notwendig wäre.

2. Änderung des Verteilungsschlüssels für Betriebskosten und Rücklagen

Im zweiten Fall (Urteil vom 14.02.2025 – V ZR 128/23) entschied der BGH über eine Änderung des Verteilungsschlüssels für Betriebskosten und Rücklagen in einer gemischten WEG aus Gewerbeeinheiten, Wohnungseinheiten und Stellplätzen. Statt nach Miteigentumsanteilen sollten die Kosten künftig nach beheizbarer Wohnfläche verteilt werden. Der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses.

Nach der neuen Gesetzeslage (seit 2020) können die Wohnungseigentümer in bestimmten Fällen den Verteilungsschlüssel für Kosten ändern. Der BGH entschied, dass eine solche Änderung zulässig ist, wenn sie keine unbillige Privilegierung einzelner Eigentümer zur Folge hat. In diesem Fall war die bisherige Verteilung für die Gewerbeeinheiten nicht gerechtfertigt, da diese zu gering an den Kosten beteiligt waren.

Fazit

Die beiden Urteile des BGH verdeutlichen, dass eine Umverteilung von Kosten in WEGs nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Eine Änderung der Kostenverteilung erfordert stets einen sachlichen Grund, vor allem wenn zuvor festgelegte Verteilungsregelungen geändert werden sollen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet dies mehr Klarheit bei der Umsetzung von Beschlüssen zur Kostenverteilung.

Autor: Rechtsanwalt Frank Buchmayer (mit Hilfe von KI)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht – Nachforderung von Betriebskosten bei verspäteter WEG-Abrechnung (BGH, Urteil vom 25.1.2017 – VIII ZR 249/15)

By Miet- und Wohneigentumsrecht

Teilt ein Vermieter dem Mieter eine Nebenkostenabrechnung nicht spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mit, so ist eine Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.1.2017 – VIII ZR 249/15) hatte aktuell zu entscheiden, ob der Vermieter die verspätete Geltendmachung zu vertreten hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die Jahresabrechnung noch nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist. Vorliegend enthielt der Mietvertrag zudem eine handschriftliche Ergänzung, nach welcher die Betriebskosten jährlich nach Genehmigung der Abrechnung durch die Eigentümerversammlung abgerechnet werden sollten.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hatte der Vermieter die verspätete Geltendmachung zu vertreten, sodass eine Nachforderung von Betriebskosten ausgeschlossen war. Die handschriftliche Ergänzung im streitgegenständlichen Mietvertrag sei als zum Nachteil des Mieters getroffene Regelung von Gesetzes wegen unwirksam. Dass die Abrechnungspflicht bzw. die Abrechnungsfrist von dem Beschluss der Eigentümerversammlung über die Abrechnung abhinge, sehe das Gesetz nicht vor. Vielmehr sei eine solche Voraussetzung auch nicht mit dem Zweck der Abrechnungsfrist vereinbar, für die Mietparteien kurzfristig Klarheit und Rechtssicherheit über die wechselseitigen Forderung aus dem Mietverhältnis zu schaffen.

Darüber hinaus würde der Mieter einer Eigentumswohnung gegenüber dem Mieter einer sonstigen Wohnung in unzulässiger Weise benachteiligt, da er gegenüber dem Mieter einer sonstigen Wohnung das erhöhte Risiko tragen würde, die Nebenkostenabrechnung nicht innerhalb der Jahresfrist zu erhalten. Zudem entfalte der Beschluss der Eigentümerversammlung keine Rechtswirkung gegenüber dem Mieter, sodass Betriebskosten unabhängig von wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen seien.

Klargestellt hat der Bundesgerichtshof zudem noch einmal, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er die verspätete Geltendmachung von Betriebskosten nicht zu vertreten hat. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Erfüllungsgehilfe des Vermieters ist. Soweit der Vermieter allerdings geltend machte, die vormals tätige Hausverwaltung habe die Abrechnung nicht ordnungsgemäß erstellt und sei deshalb abberufen worden, sodass die neue Hausverwaltung  erst im Anschluss hieran eine, den gesetzgeberischen Vorgaben entsprechende, Abrechnung habe fertigen können, genügte dies nach Auffassung des Bundesgerichtshof nicht der, dem Vermieter obliegenden, Darlegungslast. Der Vermieter habe stattdessen vortragen müssen, was er selbst veranlasst habe, nachdem für ihn ersichtlich wurde, dass die vormalige Hausverwaltung die Abrechnung nicht rechtzeitig erstellen würde und sodann auch fehlerhaft erstellt hatte.

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Grassel