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Werbung

Werbung mit Qualitätssiegel muss transparent sein (BGH, Urteil vom 30.07.2026 – I ZR 130/25)

By Wettbewerbsrecht

Ausgangsproblematik und Fall

Qualitätssiegel und Auszeichnungen genießen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern regelmäßig ein hohes Vertrauen. Insbesondere im Gesundheitsbereich können Prädikate wie „Top Mediziner“ die Entscheidung für einen Arzt oder eine Klinik maßgeblich beeinflussen. Doch unter welchen Voraussetzungen darf mit einem solchen Siegel geworben werden?

Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof im Verfahren I ZR 130/25 zu befassen. Streitgegenstand war die Verwendung eines bekannten Ärztesiegels, dessen Vergabe auf einem mehrstufigen Auswahlverfahren beruhte und für dessen Nutzung ein Entgelt zu entrichten war. Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband, der die Werbung als irreführend beanstandete.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass entgeltlich vergebene Qualitätssiegel nicht grundsätzlich unzulässig sind. Allerdings unterliegen sie strengen Anforderungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Nach Auffassung des Gerichts kommt es entscheidend darauf an, welchen Eindruck das Siegel bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Verbraucher dürfen erwarten, dass eine Auszeichnung auf objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Kriterien beruht. Bestehen Einschränkungen hinsichtlich des Auswahlverfahrens oder der Aussagekraft des Siegels, müssen diese für den Verbraucher hinreichend erkennbar sein.

Der BGH hob die vorinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob die konkrete Gestaltung der Werbung den erforderlichen Transparenzanforderungen genügt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung reicht weit über den Gesundheitssektor hinaus. Zahlreiche Unternehmen werben mit Gütesiegeln, Rankings oder Auszeichnungen, um das Vertrauen potenzieller Kunden zu stärken. Das Urteil verdeutlicht, dass nicht nur die Existenz eines Siegels entscheidend ist, sondern auch dessen Aussagekraft und die Transparenz des Vergabeverfahrens.

Unternehmen sollten daher insbesondere folgende Punkte überprüfen:

  • Sind die Vergabekriterien objektiv und nachvollziehbar?
  • Wird der Verbraucher über wesentliche Umstände des Auswahlverfahrens informiert?
  • Entsteht durch die Werbung möglicherweise ein überhöhter Eindruck hinsichtlich der Qualität oder Unabhängigkeit der Auszeichnung?

Je stärker ein Qualitätssiegel den Eindruck besonderer Objektivität vermittelt, desto höher sind regelmäßig die Anforderungen an eine transparente Darstellung.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael, LL.M.oec (mit Nutzung KI)

Angaben auf Kanzleiwebsite müssen zutreffen (BGH, Urt. v. 22.07.2021 – I ZR 123/20)

By Wettbewerbsrecht

Wer mit besonderen Eigenschaften wirbt, sollte sicher gehen, dass die diesbezüglichen Angaben auch (noch) zutreffend sind. Anderenfalls könnte es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs.1 Satz 1 UWG handeln.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof war darüber zu entscheiden, ob die Angabe einer bestimmten Funktion in einer beruflichen Kammer zutreffen muss, wenn diese auf einer Homepage angegeben wird (BGH, Urt. v. 22.07.2021 – I ZR 123/20). Die Parteien des Rechtsstreits waren ehemals gemeinsame Inhaber einer Kanzlei und führten bereits eine andere wettbewerbsrechtliche Streitigkeit unter umgekehrten Rubrum. In dem vorliegenden Verfahren warb die jetzige Beklagte unter der Überschrift „besondere Aktivitäten“ mit:

„Mitglied der Vorstandsabteilung XII (Vermittlungen) der Rechtsanwaltskammer München“

Die Beklagte war allerdings seit mehreren Jahren nicht mehr Mitglied dieser Vorstandsabteilung. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und verlangte, die Werbung mit der Mitgliedschaft zu unterlassen. Dies verweigerte die Beklagte, so dass der Streit gerichtlich weiterging.

Landgericht und Kammergericht wiesen die Klage ab. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß §§ 8 Abs.1 Satz 1, § 3 Abs1, § 5 Abs.1 Satz2 Nr.3 UWG begründet. Die unzutreffende Behauptung sei geeignet, einen potentiellen Interessenten zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er ohne die Behauptung nicht vorgenommen hätte. Auf einen rechtsratsuchenden Verbraucher mache eine solche Angabe durchaus Eindruck, weil damit die Botschaft transportiert werde, dass die werbende Rechtsanwältin für würdig befunden worden ist, in einer Vorstandsabteilung mitzuwirken, in der Erfahrungen der Streitschlichtung notwendig seien. Diese Grundannahme habe die Beklagte im Prozess nicht ausreichend entkräften können.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael