Ausgangsproblematik
Nach der Anmeldung einer Marke hat der Markeninhaber 5 Jahre Zeit, die eingetragene Marke zu benutzen. Aber auch später kann eine Marke auf Antrag eines Dritten für verfallen erklärt werden, wenn sie während eines 5-jährigen Zeitraums nicht ausreichend – sprich geltungserhaltend – genutzt worden ist. Wird die Marke für verfallen erklärt, ist diese zu löschen. Ob eine ausreichende Nutzung vorliegt, ist die Kernfrage in solchen Verfahren und häufig sehr aufwendig aufzuklären.
Gerichtsentscheidung
Das Gericht der Europäischen Union hat Ferrari in zwei aufsehenerregenden Markenrechtsverfahren Recht gegeben (EuG, Urt. v. 02.07.2025, Az. T-1103/23 und T-1104/23). Im Mittelpunkt stand die traditionsreiche Unionsmarke TESTAROSSA, die seit 2007 für Automobile, Ersatzteile, Zubehör und Modellfahrzeuge eingetragen ist. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hatte die Marke zuvor für verfallen erklärt, weil sie zwischen 2010 und 2015 angeblich nicht „ernsthaft benutzt“ wurde. Ferrari wehrte sich – und konnte das Gericht überzeugen.
Besonders deutlich wurde das Gericht beim Thema Gebrauchtwagen. Obwohl der Ferrari Testarossa nur bis 1996 produziert wurde, genügt der Weiterverkauf über Vertragshändler und autorisierte Händler, um eine ernsthafte Benutzung der Marke anzunehmen. Denn auch beim Wiederverkauf erfüllt die Marke ihre Hauptfunktion: den Hinweis auf die betriebliche Herkunft und die Echtheit des Fahrzeugs. Verstärkt wird dies dadurch, dass Ferrari Echtheitszertifikate für bestimmte Fahrzeuge ausstellt – ein starkes Indiz für eine fortdauernde Nutzung der Marke.
Auch im Bereich Ersatzteile und Zubehör sprach das Gericht Ferrari eine ausreichende Nutzung zu. Über autorisierte Händler sei die Marke nachweislich genutzt worden, und die Echtheitsprüfung wesentlicher Fahrzeugteile stelle eine weitere Form ernsthafter Markennutzung dar.
Besonders interessant für den Markt ist die Einschätzung zu Modellfahrzeugen. Hier stellte das Gericht klar, dass eine Marke wie „Testarossa“ auf Nachbildungen genutzt werden darf, wenn sie lediglich den Charakter einer originalgetreuen Kopie verdeutlicht. Geht die Nutzung jedoch darüber hinaus – etwa durch den Hinweis „offizielles Produkt unter Ferrari-Lizenz“ –, dann handelt es sich eindeutig um eine markenmäßige Verwendung mit Herkunftsfunktion. Genau das war im Fall Ferrari gegeben.
Fazit
Das Urteil zeigt eindrucksvoll, dass Markenschutz in der EU nicht automatisch mit dem Produktionsende eines Produkts endet. Vielmehr können der Gebrauchtwagenhandel, Ersatzteilgeschäft oder lizenzierte Produkte ausreichen, um eine Marke weiterhin wirksam zu nutzen. Für Unternehmer und Markeninhaber bedeutet das: Eine kluge Markenstrategie sichert nicht nur die Vergangenheit, sondern schafft auch langfristig wirtschaftlichen Wert. Ferrari hat dies mit der Marke TESTAROSSA exemplarisch bewiesen – und seine Position im europäischen Markenrecht entscheidend gestärkt.
Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Michael (mit Nutzung KI)







