Ausgangsproblem
Politische Äußerungen von Arbeitnehmern in sozialen Netzwerken stellen Arbeitgeber insbesondere im Profisport zunehmend vor erhebliche arbeitsrechtliche Herausforderungen. Vereine sehen sich regelmäßig mit der Frage konfrontiert, ob und inwieweit öffentlich geäußerte politische Positionen ihrer Spieler mit den Werten des Clubs vereinbar sind und ob solche Äußerungen arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung rechtfertigen können.
Dabei kollidieren regelmäßig vertragliche Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB mit der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz befasst sich exemplarisch mit dieser Konfliktlage und setzt zugleich wichtige Grenzen für arbeitsrechtliche Reaktionen auf politisch kontroverse Social Media Posts von Profisportlern.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz hat ebenso wie bereits das Arbeitsgericht die außerordentliche fristlose Kündigung eines Profifußballers wegen politischer Äußerungen auf Instagram für unwirksam erklärt.
Der Kläger, ein niederländischer Lizenzspieler mit marokkanischen Wurzeln, hatte im Oktober 2023 einen englischsprachigen Beitrag veröffentlicht, der mit dem Slogan „From the river to the sea, palestina will be free“ endete. Nach einem Anruf des Vereins löschte er den Beitrag nach wenigen Minuten. In der Folge kam es zu Gesprächen mit dem Vereinsvorstand, einer Freistellung sowie schließlich trotz vorherigen ausdrücklichen Kündigungsverzichts in einer Pressemitteilung zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB.
Das Landesarbeitsgericht stellte zunächst klar, dass die Kündigungen bereits aus formellen Gründen scheiterten. Der Verein hatte in seiner Pressemitteilung vom 30.10.2023 ausdrücklich auf ein etwa entstandenes Kündigungsrecht wegen des bekannten Verhaltens verzichtet. Damit war ihm die spätere Berufung auf eben diese Umstände verwehrt.
Unabhängig davon verneinte das Gericht auch materiell rechtlich das Vorliegen eines an sich wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Zwar könne eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten grundsätzlich auch durch außerdienstliches Verhalten oder Äußerungen in sozialen Netzwerken erfolgen. Voraussetzung sei jedoch stets eine konkrete Beeinträchtigung berechtigter Arbeitgeberinteressen mit hinreichendem Bezug zum Arbeitsverhältnis.
Diese Schwelle sah das Gericht im vorliegenden Fall als nicht überschritten an. Maßgeblich war insbesondere, dass der Kläger weder den Terror der Hamas gebilligt noch Israel das Existenzrecht abgesprochen hatte. Seine Äußerungen bewegten sich unabhängig von ihrer politischen Bewertung im Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, die auch im Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist.
Selbst wenn man in dem späteren öffentlichen Widerspruch des Klägers gegen die Pressemitteilung des Vereins eine Pflichtverletzung hätte sehen wollen, wäre eine vorherige Abmahnung zwingend erforderlich gewesen. Eine solche lag unstreitig nicht vor.
Fazit
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz stärkt die Meinungsfreiheit von Arbeitnehmern auch im Profifußball und setzt zugleich klare Grenzen für fristlose Kündigungen wegen politischer Äußerungen in sozialen Netzwerken. Vereine können sich nicht pauschal auf angebliche Clubwerte berufen, um missliebige politische Meinungen arbeitsrechtlich zu sanktionieren.
Für die arbeitsrechtliche Praxis zeigt das Urteil deutlich, dass nicht jede politisch kontroverse Äußerung eines Arbeitnehmers eine Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten darstellt. Erst recht rechtfertigt sie keine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung und schon gar nicht nach einem ausdrücklich erklärten Kündigungsverzicht.
Die Entscheidung dürfte daher über den Profisport hinaus Bedeutung für das gesamte Arbeitsrecht haben, insbesondere im Umgang mit Social Media, politischer Meinungsäußerung und der Reichweite des § 626 BGB.
Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael (mit Hilfe von KI erstellt)







