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Betriebsrat

Kein Sonderkündigungsschutz während der Probezeit bei Betriebsratsgründung (LAG München, Urt. v. 20.08.2025 – 10 SLa 2/25)

By Arbeitsrecht

Der Kündigungsschutz im Kontext der Betriebsratsgründung wird im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Insbesondere die Normen des § 15 Abs. 3b KSchG bieten sogenannten „Vorfeld-Initiatoren“ der Betriebsratswahl, die eine Betriebsratswahl vorbereiten, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz besteht jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen: So muss die Absicht zur Betriebsratsgründung notariell beglaubigt und der Arbeitgeber rechtzeitig informiert werden. Zugleich ist es erforderlich, dass die Kündigung nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist des § 1 KSchG erfolgt, da der Schutz des § 15 Abs. 3b KSchG nur auf Kündigungen Anwendung findet, die im zeitlichen Anwendungsbereich des KSchG liegen.

Die Entscheidung des LAG München

Das Landesarbeitsgericht München hatte über den Fall eines Sicherheitsmitarbeiters zu entscheiden, der in der Probezeit die Gründung eines Betriebsrats in seinem Unternehmen plante und nur wenige Tage nach der Bekanntgabe seiner Absicht fristgerecht gekündigt wurde. Der Sicherheitsmitarbeiter hatte bereits nach sechs Tagen im Unternehmen eine notariell beglaubigte Absichtserklärung zur Betriebsratsgründung abgegeben und am 20. März 2024 seine Arbeitgeberin per E-Mail darüber informiert, dass er, sofern kein Betriebsrat existiere, die Wahl einleiten wolle. Einen Tag später erfolgte die Kündigung zum 28. März 2024.

Der Arbeitnehmer klagte auf Kündigungsschutz und berief sich auf einen Verstoß gegen das Verbot der Behinderung der Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 1 BetrVG sowie auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG. Die erste Instanz gab ihm recht, da sie die Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz als erfüllt ansah.

Die Arbeitgeberin wandte jedoch ein, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht während der Probezeit gelte. Sie argumentierte, dass der Wortlaut der Vorschrift nur Kündigungen aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ erfasse, was in ihrem Fall zutreffe, da der Mitarbeiter ihrer Ansicht nach nicht für die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter geeignet war.

Das LAG München folgte der Argumentation der Arbeitgeberin und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Die Richter stellten klar, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht in der Probezeit greife, da die Wartezeit des § 1 KSchG in diesem Fall nicht überschritten sei. Die Norm sei ausschließlich für Kündigungen anwendbar, die in den Anwendungsbereich des KSchG fielen, was während der Probezeit nicht der Fall sei.

Zusätzlich hielt das LAG München den Sonderkündigungsschutz für verwirkt, da der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung oder spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der notariell beglaubigten Absichtserklärung über die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert hatte.

Fazit

Das LAG München hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht in der Probezeit greift und dass eine rechtzeitige Information des Arbeitgebers über die vorbereitete Betriebsratswahl erforderlich ist, um diesen Schutz zu genießen. Die Entscheidung stellt eine klare Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz und dem besonderen Schutz für Betriebsratsinitiatoren dar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael (mit Nutzung von KI)

Betriebsratswahl ist durchzuführen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2021 – 13 TaBVGa 1534/21)

By Arbeitsrecht

Die Gründung eines Betriebsrats stößt beim Arbeitgeber selten auf Freude, wenngleich kollektive Regeln im Unternehmen Abläufe auch verbessern können. Oft wird daher bei einer Betriebsratswahl zu eher fragwürdigen Mitteln gegriffen, wenn diese verhindert werden soll. Gerichtlich lässt sich eine Betriebsratswahl im Vorhinein kaum stoppen.

In einem aktuellen Fall vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war darüber zu entscheiden, ob der Abbruch einer Betriebsratswahl bei schwerwiegenden Verstößen möglich ist (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.11.2021 – 13 TaBVGa 1534/21). Bei dem Fahrradlieferdienst „Gorillas“ hatte sich bereits der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl gegründet. Die Unternehmensleitung sah formelle Fehler und beantragte beim Arbeitsgericht Berlin im Wege der einstweilen Verfügung, dass die Betriebsratswahl abgebrochen wird. Insbesondere sei der Wahlvorstand aufgrund von Umstrukturierungen nicht für alle Beschäftigten zuständig, die zur Wahl aufgerufen worden seien.

Das Arbeitsgericht Berlin und auch das LAG wiesen den Antrag zurück. Gerichtlich könne die Betriebsratswahl nur abgebrochen werden, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt war oder die Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden. Bei allen anderen Konstellationen müsse der Arbeitgeber abwarten und könne erst nach der Wahl diese anfechten.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Wenn der Betriebsrat die Kündigung fordert (BAG, Urt. v. 28.3.2017 – 2 AZR 551/16)

By Arbeitsrecht

Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, ist dieser gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor einer Kündigung anzuhören. Ablehnung oder Zustimmung des Betriebsrats sind für die Wirksamkeit der Kündigung unerheblich, jedoch führt eine unterbliebene oder fehlerhafte Anhörung zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Von diesem Grundsatz macht § 104 BetrVG eine Ausnahme. Danach kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass ein „betriebsstörender“ Arbeitnehmer wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens versetzt oder entlassen wird. Beispielhaft sind rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen aufgezählt, die zudem den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich stören müssen.

Unlängst hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Betriebsrat den Arbeitgeber aufgefordert hatte, eine Arbeitnehmerin zu entlassen (BAG, Urt. v. 28.3.2017 – 2 AZR 551/16). Nachdem der Arbeitgeber dem Verlangen nicht nachkam, setzte der Betriebsrat sein Begehren gemäß § 104 BetrVG gerichtlich durch. Nachdem der Arbeitgeber daraufhin kündigte, wehrte sich die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung. Alle Instanzen wiesen die Klage ab. Dem Arbeitgeber sei in dem gerichtlichen Verfahren mit dem Betriebsrat, in welchem die zu kündigende Arbeitnehmerin angehört worden war, aufgegeben worden, diese zu kündigen. Dementsprechend war der Arbeitgeber auch verpflichtet diese „Kündigungsverpflichtung“ umzusetzen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Betriebsratssitzung muss sein (BAG, Urt. v. 18.1.2017 – 7 AZR 224/15)

By Arbeitsrecht

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt vor, wie die Arbeitszeit ausgestaltet werden kann und welche Ruhepausen es geben muss. Gemäß § 5 Abs.1 ArbZG muss ein Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Ungeklärt war bislang, wie sich diese Ruhezeit zu einer Teilnahme an einer Betriebsratssitzung verhält, während der das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) freizustellen ist.

Vor kurzem hatte das Bundesarbeitsgericht einen solchen Fall zu entscheiden, in welchem ein Betriebsratsmitglied seine eigentlich bis 6.00 Uhr dauernde Nachtschicht um 2.30 Uhr beendete, um die Ruhezeit von 11 Stunden bis zur Betriebsratssitzung um 13.00 Uhr am nächsten Tag einhalten zu können (BAG, Urt. v. 18.1.2017 – 7 AZR 224/15). Der Arbeitgeber kürzte das Arbeitszeitkonto um die Zeit, die der Arbeitnehmer nicht bis zum Schichtende gearbeitet hatte. Der Arbeitnehmer klagte auf Gutschrift der Arbeitszeit.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht gab der Klage statt. Aufgrund der Berechtigung zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen, sind Betriebsratsmitglieder ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung zu befreien, wenn die Betriebsratstätigkeit die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar macht. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, da anderenfalls die Einhaltung der Erholungszeit von 11 Stunden nicht möglich gewesen wäre.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Mitbestimmung bei Facebookauftritt (BAG, Beschl. v. 13.12.2016 – 1 ABR 7/15)

By Arbeitsrecht

In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat gewählt ist, bestehen für den Betriebsrat zahlreiche Mitbestimmungsrechte. Die zentrale Vorschrift hierfür ist § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Hiernach hat der Betriebsrat unter anderem gemäß § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG dann mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber technische Einrichtungen in das Unternehmen einführen oder anwenden möchte, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Vor kurzem hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob der Facebook-Auftritt eines Arbeitgebers geeignet sein kann, um eine solche technische Einrichtung zu sein und daher der Betriebsrat entsprechend zu beteiligen ist (BAG, Beschl. v. 13.12.2016 – 1 ABR 7/15). Die in dem Verfahren beteiligte Arbeitgeberin – ein Blutspendedienst – hatte eine Facebook-Seite eingerichtet, auf denen Facebook-Nutzer auch Beiträge (Postings) veröffentlichen konnten. Nachdem sich auf der Facebook-Seite Nutzer auch zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Betriebsrat geltend, dass zum einen die Arbeitgeberin solche Äußerungen hinsichtlich der Beschäftigten auswerten könne. Zum anderen werde ein erheblicher Überwachungsdruck erzeugt.

Die Vorinstanzen waren sich uneins, ob der Betriebsrat zu beteiligen war. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Soweit Postings, die sich auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, unmittelbar veröffentlicht werden, führe dies zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – Betriebsrat und separates Internet und Telefon (BAG, Beschl .v. 20.04.2016 – 7 ABR 50/14)

By Arbeitsrecht

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat tätig ist, hat dieser gemäß § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Anspruch auf Übernahme der für seine Tätigkeit entstehenden Kosten. Dazu gehört auch, dass dem Betriebsrat in erforderlichen Umfang für seine Tätigkeit u.a. Information-und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt wird. Dieses Recht ist in zweierlei Hinsicht Gegenstand von Entscheidungen der Arbeitsgerichte. Zum einen wird gern um die Frage der Erforderlichkeit gestritten. Zum anderen darüber, welche Sachmittel nun genau zur Verfügung gestellt werden müssen.

Seinerzeit hatte der Schlecker-Konzern es beispielsweise als ausreichend angesehen, wenn dem Betriebsrat für seine laufende Geschäftsführung eine Schreibmaschine statt eines Computers zur Verfügung gestellt wird. Verschiedene Landesarbeitsgerichte sind dem nicht gefolgt und haben dem Betriebsrat einen PC mittlerer Art und Güte nebst Software zugebilligt (u.a. LAG Hamm, Beschl. v. 14.05.2010 – 10 TaBV 97/09).

Mit Pressemitteilung Nr.18/16 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst mitgeteilt, dass es für die Tätigkeit des Betriebsrats nicht notwendig ist, dass er einen Zugang zum Internet unabhängig vom Netzwerk des Arbeitgebers, und auch keinen, von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen, Telefonanschluss erhält (BAG, Beschl .v. 20.04.2016 – 7 ABR 50/14). Das BAG entschied, dass der Betriebsrat zwar einen Internetzugang mit E-Mail-Postfach und einen Telefonanschluss verlangen kann. Alleine die abstrakte Gefahr einer Überwachung der Kommunikation rechtfertige aber nicht einen separaten Telefon- oder Internetanschluss.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Arbeitsrecht – betriebliches Eingliederungsmanagement und Mitbestimmung (BAG, Beschl. v. 22.3.2016 – 1 ABR 14/14)

By Arbeitsrecht

Im Rahmen des Gesundheitsschutzes ist gemäß § 84 Abs.2 SGB IX vorgesehen, dass bei mehreren Erkrankungen oder einer längeren Erkrankung von insgesamt mehr als sechs Wochen im Jahr, ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) vorgenommen wird. Hierdurch soll die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und eine erneute Arbeitsunfähigkeit möglichst vermieden werden. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann auch der Betriebsrat beteiligt werden.

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war darüber zu entscheiden, in welcher Art und Weise der Betriebsrat Einfluss auf ein bEM nehmen darf bzw. in welchem Umfang er die Einhaltung der Vorschriften hierzu überwachen kann (BAG, Beschl. v. 22.3.2016 – 1 ABR 14/14). Ursprünglich konnten sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht darauf verständigen, dass ein eigenständiges, gesetzlich nicht geregeltes, „Integrationsteam“ gebildet wird.

Vor der Einigungsstelle des Arbeitsgerichts, welche bei ungelösten Streitfragen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat anzurufen ist, wurde eine Entscheidung zugunsten des Betriebsrates getroffen. Hiergegen ging der Arbeitgeber vor. Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich. Letztlich urteilte das BAG, dass der Betriebsrat lediglich bei der Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen dazu, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden werden kann, ein Mitbestimmungsrecht hat. So etwas wie die Bildung eines ständigen, vom Gesetz nicht vorgesehenen, „Integrationsteams“ könne allein der Arbeitgeber vornehmen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael