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Urheberrecht

Cheaten ist ok und keine Urheberrechtsverletzung (BGH, Urt. v. 17.10.2024 – I ZR 157/21)

By Allgemein, Urheberrecht

Ausgangslage

Mit der zunehmenden Verbreitung interaktiver Unterhaltungssysteme stellt sich immer häufiger die Frage, wie weit der urheberrechtliche Schutz für Software reicht – vor allem dann, wenn Dritte den Spielverlauf beeinflussen, ohne den Quell- oder Objektcode der Programme direkt zu verändern.

In solchen Fällen geht es um grundlegende Fragen zum Schutzbereich von Computerprogrammen nach § 69a UrhG:
Wie weit reicht das exklusive Recht des Rechteinhabers, sein Programm zu verändern?
Fällt es bereits unter den urheberrechtlichen Schutz, wenn nur laufzeitabhängige Daten im Arbeitsspeicher verändert werden?

Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über eine Klage von Sony zu entscheiden. Sony hatte gegen Anbieter sogenannter „Cheat-Software“ geklagt. Diese Software ermöglicht es Spielern, bestimmte Elemente des Spiels zu beeinflussen – etwa durch Freischaltungen oder Turbo-Funktionen –, indem Daten im Arbeitsspeicher verändert werden.

In seinem Urteil zur Sache „Action Replay II“ beantwortete der BGH wichtige Grundsatzfragen zum urheberrechtlichen Schutz von Programmen. Dabei stützte sich das Gericht auch auf ein Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-159/23 – Sony Computer Entertainment Europe).

Sachverhalt und Entscheidung

Sony, die Klägerin, ist Rechteinhaberin verschiedener Konsolenspiele. Sie wandte sich gegen Unternehmen, die Software vertreiben, mit der Spieler das Spielgeschehen in Echtzeit verändern können – ohne jedoch den Quell- oder Objektcode der Spiele zu ändern.

Sony argumentierte, diese „Cheat-Software“ stelle eine unerlaubte Umarbeitung ihrer Programme dar und verletze somit ihr Urheberrecht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg wies die Klage jedoch ab. Es urteilte, dass durch die Cheat-Software nur Daten im Arbeitsspeicher verändert werden – nicht aber der Programmcode selbst. Solche Änderungen seien nicht vom Urheberrechtsschutz erfasst.

Diese Auffassung wurde vom BGH in der Revision bestätigt.

Der BGH folgte damit der Linie des EuGH:
Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen umfasst ausschließlich den Quellcode und Objektcode, nicht jedoch die Funktionalität oder Daten, die während der Ausführung im Arbeitsspeicher geändert werden.

Die Software der Beklagten verletzte daher nicht das Urheberrecht von Sony, da sie nicht den eigentlichen Code des Spiels verändert, sondern nur Einfluss auf den Spielablauf durch Veränderung von Speicherwerten nimmt.

Für Sony bedeutet das: Der urheberrechtliche Schutz bezieht sich nur auf die Struktur des Codes, nicht auf den Ablauf oder das Verhalten des Programms während der Nutzung. Solange der ursprüngliche Code unverändert bleibt, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor – auch wenn sich das Spielverhalten ändert.

Fazit

Das Urteil des BGH stellt klar:
Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen umfasst nur den Quell- und Objektcode.

Wenn lediglich Speicherwerte verändert werden, um das Verhalten eines Spiels zu beeinflussen, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor – solange der Programmcode nicht verändert wird.

Die Revision von Sony wurde daher zurückgewiesen.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Michael (mit Nutzung KI)

Keine Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen (OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2023 – 4 U 247/21)

By Urheberrecht

Im allgemein zugänglichen Raum des öffentlichen Lebens befinden sich regelmäßig eine Vielzahl von Gebäuden oder Werken, wie etwa Skulpturen. Häufig finden sich entsprechende Abbildungen auf Kalendern, Postkarten, Sozialen Netzwerken usw. wieder. Die Zulässigkeit von Aufnahmen von Werken und Gebäuden sowie deren Verbreitung und öffentliche Wiedergabe regelt § 59 UrhG. Dort heißt es in Absatz 1:

  • 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Unlängst hatte das Oberlandesgericht Hamm in einem Rechtsstreit zu entscheiden, ob auch Drohnenaufnahmen aus dem öffentlichen Luftraum in den Anwendungsbereich des § 59 UrhG fallen (OLG Hamm, Urt. v. 27.04.2023 – 4 U 247/21). Die Klägerin ging gegen Veröffentlichungen von Drohnenfotos von Werken von Künstlern durch die Beklagte vor, deren Interessen sie als Verwertungsgesellschaft vertritt. Die Beklagte berief sich auf die sogenannte Panoramafreiheit des § 59 UrhG.

Das Landgericht Bochum und dann auch das OLG Hamm gaben der Klage statt. Geschützt sei die Panoramafreiheit nur in dem Rahmen, wie man von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus etwas sehen könne. Der öffentliche Luftraum gehöre hiernach ausdrücklich nicht dazu. Die Revision zum BGH ist eröffnet.

 

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Filesharing – Keine umfassende Pflicht zur Überwachung (AG Frankfurt am Main, 13.09.2010 – 31 C 975/08-10)

By Internetrecht, Urheberrecht

Endlich können Sie als Eltern aufatmen! Die Richter des Amtsgerichts Frankfurt am Main haben ein durchaus ein familienfreundliches Urteil im Hinblick auf die Überwachung der „lieben Kleinen“ gesprochen, wenn diese  mit dem heimischen Internetanschluss im Internet unterwegs sind. Stichwort: Filesharing, Internettauschbörsen.

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Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne

Urheberrecht- Unterlassungsverpflichtung und Schadenersatzpflicht von YouTube laut LG Hamburg

By Internetrecht, Urheberrecht

Das Landgericht Hamburg ( LG Hamburg, Entsch. v. 03.09.2010 – 308 O 27/09) verurteilte die „YouTube LLC.“ als Betreiberin der Plattform „YouTube“ sowie die „Google  Inc.“ als Alleingesellschafterin der  „YouTube LLC.“ dazu, es zu unterlassen, bestimmte Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten zu veröffentlichen, die von Nutzern hochgeladen und veröffentlicht wurden. Es bestehe auch eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht.

Mehr Informationen zu diesem Beitrag: www.advocati-it.de

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Internetrecht – Wann eine Webseite Urheberrechts- und Markenschutz genießt

By Internetrecht, Urheberrecht

Der Ersteller einer Homepage erbringt in der Regel eine erhebliche Leistung in Sachen Design und Inhalt. Ein besonderes Schutzrecht stand ihm aber dafür lange Zeit nicht zur Seite. Es musste schon ein einzigartiges Design sein, wollte der Ersteller der Homepage sich gegen Nachahmer wehren. Nunmehr entschied das AG Rottweil mit Beschluss vom 02.01.2009 (Az. 4 O 89/08), dass durchaus schon eine individuelle Gestaltung zur Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen berechtigen könne.

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Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne