Ausgangslage
Mit der zunehmenden Verbreitung interaktiver Unterhaltungssysteme stellt sich immer häufiger die Frage, wie weit der urheberrechtliche Schutz für Software reicht – vor allem dann, wenn Dritte den Spielverlauf beeinflussen, ohne den Quell- oder Objektcode der Programme direkt zu verändern.
In solchen Fällen geht es um grundlegende Fragen zum Schutzbereich von Computerprogrammen nach § 69a UrhG:
Wie weit reicht das exklusive Recht des Rechteinhabers, sein Programm zu verändern?
Fällt es bereits unter den urheberrechtlichen Schutz, wenn nur laufzeitabhängige Daten im Arbeitsspeicher verändert werden?
Vor diesem Hintergrund hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über eine Klage von Sony zu entscheiden. Sony hatte gegen Anbieter sogenannter „Cheat-Software“ geklagt. Diese Software ermöglicht es Spielern, bestimmte Elemente des Spiels zu beeinflussen – etwa durch Freischaltungen oder Turbo-Funktionen –, indem Daten im Arbeitsspeicher verändert werden.
In seinem Urteil zur Sache „Action Replay II“ beantwortete der BGH wichtige Grundsatzfragen zum urheberrechtlichen Schutz von Programmen. Dabei stützte sich das Gericht auch auf ein Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 17.10.2024, C-159/23 – Sony Computer Entertainment Europe).
Sachverhalt und Entscheidung
Sony, die Klägerin, ist Rechteinhaberin verschiedener Konsolenspiele. Sie wandte sich gegen Unternehmen, die Software vertreiben, mit der Spieler das Spielgeschehen in Echtzeit verändern können – ohne jedoch den Quell- oder Objektcode der Spiele zu ändern.
Sony argumentierte, diese „Cheat-Software“ stelle eine unerlaubte Umarbeitung ihrer Programme dar und verletze somit ihr Urheberrecht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg wies die Klage jedoch ab. Es urteilte, dass durch die Cheat-Software nur Daten im Arbeitsspeicher verändert werden – nicht aber der Programmcode selbst. Solche Änderungen seien nicht vom Urheberrechtsschutz erfasst.
Diese Auffassung wurde vom BGH in der Revision bestätigt.
Der BGH folgte damit der Linie des EuGH:
Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen umfasst ausschließlich den Quellcode und Objektcode, nicht jedoch die Funktionalität oder Daten, die während der Ausführung im Arbeitsspeicher geändert werden.
Die Software der Beklagten verletzte daher nicht das Urheberrecht von Sony, da sie nicht den eigentlichen Code des Spiels verändert, sondern nur Einfluss auf den Spielablauf durch Veränderung von Speicherwerten nimmt.
Für Sony bedeutet das: Der urheberrechtliche Schutz bezieht sich nur auf die Struktur des Codes, nicht auf den Ablauf oder das Verhalten des Programms während der Nutzung. Solange der ursprüngliche Code unverändert bleibt, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor – auch wenn sich das Spielverhalten ändert.
Fazit
Das Urteil des BGH stellt klar:
Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen umfasst nur den Quell- und Objektcode.
Wenn lediglich Speicherwerte verändert werden, um das Verhalten eines Spiels zu beeinflussen, liegt keine Urheberrechtsverletzung vor – solange der Programmcode nicht verändert wird.
Die Revision von Sony wurde daher zurückgewiesen.
Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Michael (mit Nutzung KI)







