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OLG Düsseldorf bestätigt Schutzumfang der PUMA-Formstreifen (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 25.09.2025 – Az. I-20 U 35/25)

By Markenrecht

Ausgangsproblem: Formstreifen als markenrechtliches Konfliktpotenzial

Im Markenrecht kommt der Verwendung bildlicher Gestaltungselemente – insbesondere im hart umkämpften Marktsegment von Sportschuhen – erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob gestalterische Merkmale auf Produkten Dritter markenmäßig verwendet werden und ob hierin eine Verletzung eingetragener Marken zu sehen ist. Besonders problematisch wird dies im einstweiligen Rechtsschutz, wenn der Antragsteller nicht nur ein nationales, sondern ein unionsweites Verbot erwirken möchte.

So auch im vorliegenden Fall: Die Antragstellerin PUMA SE wandte sich im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen eine spanische Sportschuhherstellerin, die im Onlinevertrieb drei Schuhmodelle mit streifenartigen Gestaltungselementen anbot. PUMA sah hierin eine Verletzung ihrer unionsweit geschützten Bildmarke – dem bekannten „Formstreifen“ – und beantragte ein unionsweites Verbot. Nachdem das Landgericht Düsseldorf zunächst nur ein nationales Verbot erlassen und dieses später vollständig aufgehoben hatte, gelangte der Fall im Berufungsverfahren vor das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf: Eingeschränkter Rechtsschutz mit starker Wirkung

Mit Urteil vom 25.09.2025 hat der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf der Berufung von PUMA teilweise stattgegeben und die einstweilige Verfügung für zwei der drei beanstandeten Schuhmodelle – allerdings nur bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – wiederhergestellt.

Internationale Zuständigkeit im einstweiligen Rechtsschutz

Zunächst bestätigt das Gericht die eigene internationale Zuständigkeit gemäß Art. 131 Abs. 2, Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV in Verbindung mit Art. 26 Brüssel Ia-VO. Ausschlaggebend war hierbei, dass sich die Antragsgegnerin im Berufungsverfahren nicht erneut auf die fehlende Zuständigkeit berufen hatte und sich damit rügelos auf das Verfahren eingelassen hatte. Dies ist praxisrelevant: Die internationale Zuständigkeit kann auch durch prozessuales Verhalten begründet werden.

Kein unionsweites Verbot mangels Beschwerde

Trotz unionsweiter Markeneintragung konnte PUMA kein EU-weites Vertriebsverbot erreichen, da sie gegen die insoweit ablehnende Entscheidung des Landgerichts keine sofortige Beschwerde eingelegt hatte. Der Beschluss sei damit rechtskräftig geworden. Die Entscheidung zeigt: Verfahrensdisziplin ist auch im einstweiligen Rechtsschutz essenziell – versäumte Rechtsmittel können den Antragsumfang dauerhaft beschneiden.

Verwechslungsgefahr und markenmäßige Benutzung bejaht

In der Sache erkannte das Gericht für zwei der drei streitgegenständlichen Streifengestaltungen eine markenmäßige Benutzung sowie eine Verwechslungsgefahr mit der PUMA-Bildmarke. Maßgeblich war die Ähnlichkeit im Gesamteindruck: Ansteigende Streifen in identischer Winkelneigung (15 Grad), Verjüngung der Streifen im Verlauf sowie – trotz Unterbrechungen – der visuelle Eindruck eines durchgehenden Streifens führten zur Zeichenähnlichkeit.

Entscheidend war auch, dass eine Herkunftsfunktion durch die Gestaltungselemente nicht durch die sichtbare Nennung des Herstellernamens ausgeschlossen wurde. Der Senat hielt es für möglich, dass Verbraucher die Bezeichnung als Modellname oder Zweitmarke auffassen könnten – eine praxisrelevante Klarstellung für markenrechtliche Abgrenzungsfragen im Textil- und Schuhbereich.

Dritte Gestaltung nicht beanstandet

Die Berufung hatte jedoch keinen Erfolg, soweit sich PUMA gegen ein drittes Modell wandte: Hier fehlte es nach Auffassung des Senats an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit, da keine durchgehende Streifengestaltung vorlag – ein wesentliches Unterscheidungskriterium aus Sicht des OLG.

Fazit: Rechtsschutz für Bildmarken durchgesetzt – aber mit Grenzen

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bekräftigt den hohen Schutzumfang bekannter Bildmarken im Sportartikelbereich, macht aber zugleich deutlich, dass unionsweite Verfügungen sorgfältiger verfahrensrechtlicher Absicherung bedürfen. Die Anforderungen an Zeichenähnlichkeit und markenmäßige Benutzung werden vom Senat differenziert bewertet und bieten Markeninhabern wertvolle Orientierung für die Durchsetzung ihrer Rechte – insbesondere im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren. Zugleich zeigt das Urteil, dass auch optisch ähnliche Gestaltungen nicht automatisch als Verletzung zu werten sind, wenn markenprägende Elemente fehlen.

Für die Praxis bedeutet dies: Eine strategisch kluge Kombination aus verfahrensrechtlicher Weitsicht und sorgfältiger Begründung der markenrechtlichen Kernmerkmale ist entscheidend, um im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich zu agieren.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Michael (mit Hilfe von KI)

Ferrari verteidigt Marke TESTAROSSA – EuG kippt EUIPO (EuG, Urt. v. 02.07.2025, Az. T-1103/23 und T-1104/23)

By Markenrecht

Ausgangsproblematik

Nach der Anmeldung einer Marke hat der Markeninhaber 5 Jahre Zeit, die eingetragene Marke zu benutzen. Aber auch später kann eine Marke auf Antrag eines Dritten für verfallen erklärt werden, wenn sie während eines 5-jährigen Zeitraums nicht ausreichend – sprich geltungserhaltend – genutzt worden ist. Wird die Marke für verfallen erklärt, ist diese zu löschen. Ob eine ausreichende Nutzung vorliegt, ist die Kernfrage in solchen Verfahren und häufig sehr aufwendig aufzuklären.

Gerichtsentscheidung

Das Gericht der Europäischen Union hat Ferrari in zwei aufsehenerregenden Markenrechtsverfahren Recht gegeben (EuG, Urt. v. 02.07.2025, Az. T-1103/23 und T-1104/23). Im Mittelpunkt stand die traditionsreiche Unionsmarke TESTAROSSA, die seit 2007 für Automobile, Ersatzteile, Zubehör und Modellfahrzeuge eingetragen ist. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hatte die Marke zuvor für verfallen erklärt, weil sie zwischen 2010 und 2015 angeblich nicht „ernsthaft benutzt“ wurde. Ferrari wehrte sich – und konnte das Gericht überzeugen.

Besonders deutlich wurde das Gericht beim Thema Gebrauchtwagen. Obwohl der Ferrari Testarossa nur bis 1996 produziert wurde, genügt der Weiterverkauf über Vertragshändler und autorisierte Händler, um eine ernsthafte Benutzung der Marke anzunehmen. Denn auch beim Wiederverkauf erfüllt die Marke ihre Hauptfunktion: den Hinweis auf die betriebliche Herkunft und die Echtheit des Fahrzeugs. Verstärkt wird dies dadurch, dass Ferrari Echtheitszertifikate für bestimmte Fahrzeuge ausstellt – ein starkes Indiz für eine fortdauernde Nutzung der Marke.

Auch im Bereich Ersatzteile und Zubehör sprach das Gericht Ferrari eine ausreichende Nutzung zu. Über autorisierte Händler sei die Marke nachweislich genutzt worden, und die Echtheitsprüfung wesentlicher Fahrzeugteile stelle eine weitere Form ernsthafter Markennutzung dar.

Besonders interessant für den Markt ist die Einschätzung zu Modellfahrzeugen. Hier stellte das Gericht klar, dass eine Marke wie „Testarossa“ auf Nachbildungen genutzt werden darf, wenn sie lediglich den Charakter einer originalgetreuen Kopie verdeutlicht. Geht die Nutzung jedoch darüber hinaus – etwa durch den Hinweis „offizielles Produkt unter Ferrari-Lizenz“ –, dann handelt es sich eindeutig um eine markenmäßige Verwendung mit Herkunftsfunktion. Genau das war im Fall Ferrari gegeben.

Fazit

Das Urteil zeigt eindrucksvoll, dass Markenschutz in der EU nicht automatisch mit dem Produktionsende eines Produkts endet. Vielmehr können der Gebrauchtwagenhandel, Ersatzteilgeschäft oder lizenzierte Produkte ausreichen, um eine Marke weiterhin wirksam zu nutzen. Für Unternehmer und Markeninhaber bedeutet das: Eine kluge Markenstrategie sichert nicht nur die Vergangenheit, sondern schafft auch langfristig wirtschaftlichen Wert. Ferrari hat dies mit der Marke TESTAROSSA exemplarisch bewiesen – und seine Position im europäischen Markenrecht entscheidend gestärkt.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt Tobias Michael (mit Nutzung KI)

Wortmarke Flip-Flop zu löschen (OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.03.2022 – 4 U 63/21)

By Allgemein, Markenrecht

Grundsätzlich dürfte es jedem Markeninhaber gefallen, wenn sich der von ihm gewählte Begriff für seine Waren oder Dienstleistungen durchsetzt und entsprechend bekannt wird. Eine solche, sogenannte Verkehrsdurchsetzung, kann allerdings auch einen unerwünschten Effekt haben. Gemäß § 49 Abs.2 Nr.1 MarkenG kann nämlich eine Marke auf Antrag gelöscht werden, wenn

„…diese Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist.“

Über diesen unerwünschten Effekt einer Bekanntheit hatte aktuell das Oberlandesgericht Zweibrücken zu entscheiden (OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.03.2022 – 4 U 63/21). Dort stand im Streit, ob die deutsche Wortmarke „Flip-Flop“ bereits eine solche Bekanntheit erreicht hatte, dass sie sich im allgemeinen Sprachgebrauch als fester Begriff durchgesetzt hatte und nicht mehr auf eine besondere Herkunft eines Produktes hinwies.

Nach Auswertung einer demoskopischen Verkehrsbefragung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass es zu einem ausreichenden Absinken der Wortmarke zur gebräuchlichen Warenbezeichnung für Zehentrennersandalen (schöner Begriff) gekommen ist. Damit hat die Markeninhaberin in die Löschung Ihrer Marke einzuwilligen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Markenrecht – Kein 3D-Markenschutz für Zauberwürfel (EuGH, Urt. v. 10.11.2016 – C-30/15P)

By Markenrecht

Gemäß § 3 Markengesetz (MarkenG) und Art.4 Unionsmarkenverordnung (UMV) kommt als Markenform auch eine dreidimensionale Marke (3D-Marke) für eine Eintragung in Betracht. Einer Eintragung als Marke können indes u.a. § 8 MarkenG und/ oder Art.7 UMV entgegenstehen. Die dort enthaltenen absoluten Schutzhindernisse hat das zuständige Amt von sich aus bei einem Antrag auf Eintragung einer Marke zu berücksichtigen.

In dem vorliegenden langjährigen Verfahren hatte nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) darüber zu entscheiden, ob die Eintragung des „Rubik’s Cube“ – auch bekannt als Zauberwürfel – als europäische Marke bei dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zu Recht erfolgt war (EuGH, Urt. v. 10.11.2016 – C-30/15P). Streitpunkt war die Frage, ob vorliegend ein absolutes Eintragungshindernis gemäß Art.7 Abs.1 e) ii)  UMV vorlag. Danach wäre eine Eintragung für Zeichen zu versagen, das ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristische Merkmal der Ware besteht, das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Bei dem im Streit stehenden Zauberwürfel befand sich im Inneren ein Drehmechanismus, der gerade für die Durchführung des Logikspiels notwendig ist. Äußerlich war dieser Mechanismus wiederum nicht zu erkennen.

Nachdem die Marke zunächst eingetragen worden war, wurde diese mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen. Nachdem die Vorinstanz, das Gericht der Europäischen Union (EuG) den Nichtigkeitsantrag noch ablehnte, da es nach dessen Auffassung nur auf das äußerliche Erscheinungsbild ankam, entschied die nächste Instanz, der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass bei der Bewertung der konkret durch das Zeichen dargestellten Warenform auch die technische Funktionalität zu berücksichtigen ist. Ansonsten sei zu befürchten, dass über das Markenrecht ein zeitlich unbeschränktes Monopol für eine technische Lösung oder Gebrauchseigenschaft geschaffen werde.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael

Markenrecht – Der Ball ist rund,…

By Markenrecht

… das Spiel hat 90 Minuten und eine WM ist eine WM

Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte einen Streit um die Marken „WM 2010“ und „EM 2012“ zwischen „Ferrero“ und der „FIFA“ zu entscheiden. Beide hatten sich Marken mit einem Bezug zu diesen sportlichen veranstaltungen sichern lassen. Die FIFA sah sich allerdings alleine berechtigt, die Marken eintragen zu lassen.Dies lehnte das Gericht ab. Danach sei es so, dass die Bezeichnungen des Schokoladenherstellers nicht dazu führe, dass der Kunde das Produkt nicht richtig zuordnen könne.

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Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael, LL.M.oec

Keine Verwechslungsgefahr der Marke “SUPERillu” mit “illu der Frau”

By Markenrecht

Das  Oberlandesgericht Naumburg entschied, dass bei den Zeitschriften „SUPERillu“ und „illu der Frau“ der Namensbestandteil „illu“ nicht dazu führe, dass ein potentieller Kunde diese Zeitschriften nicht auseinanderhalten könne. Die Ausgangsinstanz hatte das noch anders gesehen.

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Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael