Grundsatzproblematik und Fall
Grundsätzlich entsteht ein besonderer Kündigungsschutz acht Wochen vor Beginn der beantragten Elternzeit gemäß § 18 Bundeseltrngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). In einem aktuellen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, wie es sich mit diesem Kündigungsschutz verhält, wenn die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt ist.
Der Kläger hatte Elternzeit für mehrere, zeitlich voneinander getrennte Abschnitte beantragt. Der Arbeitgeber genehmigte die Elternzeit. Vor Beginn eines späteren Elternzeitabschnitts sprach er jedoch eine ordentliche Kündigung aus, ohne zuvor die erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Er vertrat die Auffassung, der vorwirkende Kündigungsschutz greife nur einmal – nämlich vor dem ersten Elternzeitabschnitt.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht erteilte in der Entscheidung vom 18.06.2026 – 2 AZR 213/25 dieser Auffassung eine klare Absage.
Nach Ansicht des Zweiten Senats entsteht der besondere Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut. Entscheidend ist allein, dass für den jeweiligen Zeitraum wirksam Elternzeit verlangt wurde. Unerheblich ist dagegen, ob sämtliche Zeitabschnitte bereits in einem einzigen Schreiben oder in mehreren Erklärungen beantragt wurden.
Der Gesetzeszweck spreche eindeutig für dieses Ergebnis. Der besondere Kündigungsschutz soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihre Elternzeit tatsächlich ohne den Druck einer drohenden Kündigung in Anspruch nehmen können. Würde der Schutz lediglich vor dem ersten Abschnitt eingreifen, könnte der Arbeitgeber unmittelbar vor einem späteren Elternzeitblock kündigen und den gesetzlichen Schutz weitgehend leerlaufen lassen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung schafft erhebliche Rechtssicherheit.
Arbeitgeber müssen künftig berücksichtigen, dass der besondere Kündigungsschutz nicht mit dem ersten Elternzeitabschnitt „verbraucht“ ist. Vielmehr beginnt vor jedem weiteren Elternzeitblock erneut die gesetzliche Schutzfrist. Innerhalb dieses Zeitraums ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig, sofern keine behördliche Erlaubnis besteht.
Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael, LL.M.oec







