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Kein Sonderkündigungsschutz während der Probezeit bei Betriebsratsgründung (LAG München, Urt. v. 20.08.2025 – 10 SLa 2/25)

By 9. September 2025September 16th, 2025Arbeitsrecht

Der Kündigungsschutz im Kontext der Betriebsratsgründung wird im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt. Insbesondere die Normen des § 15 Abs. 3b KSchG bieten sogenannten „Vorfeld-Initiatoren“ der Betriebsratswahl, die eine Betriebsratswahl vorbereiten, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz besteht jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen: So muss die Absicht zur Betriebsratsgründung notariell beglaubigt und der Arbeitgeber rechtzeitig informiert werden. Zugleich ist es erforderlich, dass die Kündigung nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist des § 1 KSchG erfolgt, da der Schutz des § 15 Abs. 3b KSchG nur auf Kündigungen Anwendung findet, die im zeitlichen Anwendungsbereich des KSchG liegen.

Die Entscheidung des LAG München

Das Landesarbeitsgericht München hatte über den Fall eines Sicherheitsmitarbeiters zu entscheiden, der in der Probezeit die Gründung eines Betriebsrats in seinem Unternehmen plante und nur wenige Tage nach der Bekanntgabe seiner Absicht fristgerecht gekündigt wurde. Der Sicherheitsmitarbeiter hatte bereits nach sechs Tagen im Unternehmen eine notariell beglaubigte Absichtserklärung zur Betriebsratsgründung abgegeben und am 20. März 2024 seine Arbeitgeberin per E-Mail darüber informiert, dass er, sofern kein Betriebsrat existiere, die Wahl einleiten wolle. Einen Tag später erfolgte die Kündigung zum 28. März 2024.

Der Arbeitnehmer klagte auf Kündigungsschutz und berief sich auf einen Verstoß gegen das Verbot der Behinderung der Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 1 BetrVG sowie auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG. Die erste Instanz gab ihm recht, da sie die Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz als erfüllt ansah.

Die Arbeitgeberin wandte jedoch ein, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht während der Probezeit gelte. Sie argumentierte, dass der Wortlaut der Vorschrift nur Kündigungen aus Gründen „in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers“ erfasse, was in ihrem Fall zutreffe, da der Mitarbeiter ihrer Ansicht nach nicht für die Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter geeignet war.

Das LAG München folgte der Argumentation der Arbeitgeberin und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Die Richter stellten klar, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht in der Probezeit greife, da die Wartezeit des § 1 KSchG in diesem Fall nicht überschritten sei. Die Norm sei ausschließlich für Kündigungen anwendbar, die in den Anwendungsbereich des KSchG fielen, was während der Probezeit nicht der Fall sei.

Zusätzlich hielt das LAG München den Sonderkündigungsschutz für verwirkt, da der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung oder spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der notariell beglaubigten Absichtserklärung über die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3b KSchG informiert hatte.

Fazit

Das LAG München hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht in der Probezeit greift und dass eine rechtzeitige Information des Arbeitgebers über die vorbereitete Betriebsratswahl erforderlich ist, um diesen Schutz zu genießen. Die Entscheidung stellt eine klare Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz und dem besonderen Schutz für Betriebsratsinitiatoren dar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.

Autor: Rechtsanwalt Tobias Michael (mit Nutzung von KI)